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Vereinigung von Sängern, Chor; in einigen Fällen der von einer Kantorei ausgeübte Gesang
A zum Begriff
B kirchlich
    I an einer Kathedral- oder Kollegiatstiftskirche, auch Sängerei genannt; übertragen auf Würde und Amtsbereich des Kantors (B I) 
    • 1 zur Ausübung der üblichen musikalischen Tätigkeit
    • 2 zur Ausführung der Verwaltungsaufgaben
    II eines Klosters
C an einem Hof (VIII 4), sehr früh am kaiserlichen Hof, vor allem unter Kaiser Maximilian (1493-1519) in Blüte, auf Grund der vielfach wechselnden Residenzorte von bedeutendem Einfluß, häufig 1Kapelle (III 2) oder Hofkapelle, mitunter Hofkantorei, Sängerei genannt; eine Musiziergemeinschaft aus hofbedienten Sängern (einschließlich Sängerknaben) u. Instrumentalisten (Hofmusikant, Hofmusikus) mit einem Kapellenmeister an der Spitze, vereinzelt auch Hofkantor oder Kantor (s. Kantor C) betitelt. Aufgabe ist ursprüngl. die musikalische Gestaltung des Hofgottesdienstes, später auch die Aufwartung im Gemach, bei der Tafel, vor Gästen sowie bei höfischen Festlichkeiten. Es handelt sich vielfach um eine Fortsetzung der früheren Hofkapelle (II), bei der die Hofgeistlichkeit die Führung innehat; Zahl und Bedeutung der höfischen Kantoreien nehmen seit der 2. Hälfte des 16. Jh. zu, im Laufe des 18. Jh. wieder ab; oft Stätten blühender Musikpflege
    I z. Begriff
    II Kantoreigebäude, Ort der Gesangsproben
    III Errichtung von Kantoreien; Erlaß von Kantoreiordnungen (I) 
    IV Mitglieder
    • 1 Zusammensetzung; Anzahl
    • 2 Einstellung (ggf. mit Verpflichtung zu Nebentätigkeit)
    • 3 Haupttätigkeit und dienstliche Verpflichtungen (in den Kantoreiordnungen (I) ausführlich geregelt); Verhaltensvorschriften
    • 4 Vergütung in Geld und Naturalien bzw. Kleidung
    V Auflösung
    VI Verschiedenes
D städtische (Schul-) Kantorei, im Zuge der Reformation besonders ausgebildet und verbreitet; in Torgau nicht scharf zu trennen von Kantorei (E) 
    I zum Begriff
    II Errichtung; Satzungen
    III Leitung
    IV Angehörige
    • 1 (zahlenmäßige) Zusammensetzung, mitunter verstärkt durch Instrumentalisten
    • 2 Eintritt, Voraussetzungen; gesangl. Weiterbildung
    • 3 Verpflichtungen und Rechte
    • 4 Nichtmitglieder
    V Tätigkeit bei weltlichen und kirchlichen Anlässen; mitunter Heranziehung an einen Hof (VIII 4); Art der Gesänge und des Gesangs
    VI Einkünfte, Zuwendungen
    VII Verschiedenes
E auf vereinsmäßiger Basis beruhender Zusammenschluß v. Sängern zur Pflege der Chormusik; zusammengesetzt aus erwachsenen Männern aller bürgerl. Stände, mitunter durch Schüler verstärkt, vereinzelt unter Einschluß v. Instrumentalisten, inaktive Mitglieder sind möglich; Oberaufsicht in den Händen der Kirche, musikal.-techn. Leitung in den Händen eines Kantors (E) od. eines Schulmeisters. Vorkommen fast nur im ehemal. Kursachsen u. zwar in breiter Streuung; Einfluß der Reformation auf Entstehung, Entwicklung u. Verbreitung mit dem Zweck der Durchführung u. Pflege des Kirchengesangs, maßgebend zum großen Teil das Vorbild der mittelalterlichen Bruderschaften (I), vor allem der Kalandsbrüderschaften, vorreformator. Laienvereinigungen, oft mit direktem Übergang (vgl. Rautenstrauch,Kaland insb. 31, 33, 36f., 41f.; Rautenstrauch,Luther 123-125; aM.: C. Brod, D. Kalandbruderschaften in d. sächs.-thür. Landen/NArchSächsG. 62, 1 (1941) 10f.). Hauptgründungen (Vorbild Torgau) vor allem zw. 1539 u. 1688 (Moser,Musikgemeinschaften 8) meist in kleineren Orten, wo der Schülerchor (Kantorei D) zahlenmäßig nicht ausreicht, als Mittelpunkt musikal. Lebens, insb. durch die Pflege des geistlichen Lieds, Bedeutung erlangt. Der 30jähr. Krieg und seine Folgen bringt die Gesellschaften vielfach vorübergehend z. Erliegen, nach dem Wiederaufleben wird gegenüber früher der begleitete Gesang zur Regel. Durch den Einfluß v. Pietismus u. Aufklärung Zurückgehen der Bedeutung mit gleichzeitiger Reduzierung der Unterstützung durch die Stadt, vielfache Umwandlung in Unterstützungsvereine bei Verringerung der Anforderungen u. Lockerung der Disziplin, im 18. Jh. durch den Mangel an jungen Mitgliedern auch innere Entkräftung, um 1800 großenteils Auflösung. Andere Bezeichnungen neben den im RWB-Archiv belegten Synonymen (vgl. Sp. 1426): Adjuvantengesellschaft, Cantorum societas, Choraladjuvantengesellschaft, Chorus musicus, Confraternitas, Constabilisten, Fraternität, Stabilistenchor 
    I Begriff
    II (Aufstellung von) Statuten (Regelung des gesamten Lebens bis in alle Einzelheiten, den jeweiligen lokalen Verhältnissen Rechnung tragend), Ähnlichkeit mit den Satzungen der katholischen Bruderschaften, Bestätigung durch die Kirche, zuweilen auch durch die weltlichen Behörden (vorwiegend städtischer Rat oder sonstige Vertreter der Gerichtsbarkeit)
    III Mitglieder
    • 1 aktive und passive Mitgliedschaft; Anzahl
    • 2 Eintritt(sbedingungen)
    • 3 Verhaltensvorschriften, Strafmaßnahmen
    • 4 Recht der Meinungsäußerung und Verteidigung
    IV Tätigkeit (dabei Möglichkeit der Aufteilung in verschiedene Gruppen)
    • 1 allgemein
    • 2 gesangliche Ausgestaltung des Gottesdienstes
    • 3 Mitwirkung bei Hochzeitsfeiern (gegen Vergütung)
    • 4 Singen bei Begräbnissen (meist gegen Vergütung)
    • 5 sonstiges
    V Finanzen
    • 1 Einnahmen und Einnahmequellen; Kapitalbildung
    • 2 Ausgaben
    • 3 Rechnungslegung
    • 1 Inventar
    • 2 Kantoreilade zur Aufbewahrung der Gelder, Statuten u. dgl.
    • 3 Siegel
    VII Festlichkeit des Kantorbiers 
    • 1 Termin
    • 2 Ausrichtung der Mahlzeit
    • 3 musikalische Ausgestaltung
    • 4 Verhaltensvorschriften für der Teilnehmer
    • 5 Teilnahme von Gästen und Fremden
    • 6
      • a Zuschüsse; Vergünstigungen
      • b besondere Festlichkeit anläßlich eines Jubiläums
F der von einer Kantorei ausgeübte Gesang
Begräbnisverein als Rest einer ehemaligen Kantorei (E) 
wie Kantorbier 
wie Kantorbier 
kirchliche Trauungszeremonie, die von dem Chor einer Kantorei (E) musikalisch umrahmt wird
gesellige Zusammenkunft der Mitglieder einer Kantorei (D) 
Vermögen
I einer Kantorei (D) 
II einer Kantorei (E) 
wie Kantorei (E) 
für Mitwirkung einer Kantorei (E) bei Kasualien erhobener Betrag
I Einkünfte einer Kantorei (C) 
II Vermögen einer Kantorei (E) 
    I zum Begriff
    II Gründung; Statuten mit genauer Regelung des Vereinslebens; Vorstand, Mitglieder
    III Gerichtsstand
    IV Zweck und Aufgaben
    V Vermögen (Einnahmen; Zuwendungen)
    VI Festlichkeit des Kantorbiers
    VII sonstiges
B eine bürgerliche Musikgesellschaft, auch societas musicalis genannt, v. Bürgermeister und e. Kantor betreut u. mit Beteiligung v. Studenten (der v. Wennig behauptete akadem. Charakter ist umstritten)
Wohnhaus eines Kantors (C) 
wie Kantoreihaus?
Bedeutung fraglich
Sängerknabe
wie Kantoreijunge 
wie Kantor (C) 
Vermögen einer Kantorei (E) 
Sängerknabe
I im höfischen Dienst; uU. in Kost bei Kantor (C); oft als Knabe, häufig als Kapellenknabe,Sängerknabe, Sing(er)knabe, seltener alsSängerjunge bezeichnet
II einer Kantorei (D) 
Musiklehrer der Kantoreiknaben (I) 
seltener gebrauchte Bezeichnung für eine Kantorei (E) 
wie Kantorbier 
Lade zur Aufbewahrung der Kantoreigelder (II), der Statuten und dergleichen
Beerdigung unter Mitwirkung einer Kantorei (E) 
wie Kantorbier 
Mitglied einer Kantorei (E) 
wie Kantoreimembrum 
Angelegenheit einer Kantorei (E) 
I einer Kantorei (C); oft Kapellenordnung genannt
II einer Kantorei (E) 
zu einer Kantorei (C) gehörender Hofmusiker
als Auszeichnung
wie Kantorbier 
Sängerknabe einer Kantorei (D) 
I allgemein
II Aufnahme in den Chor
III Tätigkeit; Anteil an den Einnahmen
IV Verhalten
Umsingen, Kurrendesingen
wie Kantor (A II 2) 
wie Kantorei (E) 
I Angehöriger einer Kantorei (C) 
II Angehöriger einer Kantorei (D), Schüler
III Mitglied einer Kantorei (E); öfter nur passives Mitglied
  • 1 zum Begriff
  • 2 im einzelnen