Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzelschreiber

Kanzelschreiber

Synonyme s. unter Kanzleischreiber 
seltenere, vorwiegend in früheren Jh. angewandte Bezeichnung für Kanzleischreiber 
Sachhinweis: Brinckmeier I 458; Diefenb.-Wülcker 687; Götze,FrühnhdGl.5 131; Lexer I 1511; DWB. V 178; Schmeller2 I 1267; SchwäbWB. IV 199; Haberkern-Wallach2 327 s.v. Kanzler

I z. Begriff
  • weil das archiv und die cancellisten in cancellis sassen, daß niemand sich nahen kunte, so hieß man den canzler ... sonderlich den canzelschreiber 
    1741 Frisch I 164
II Vereidigung bei Dienstantritt
  • es sollen ... beyde herrn [Hzge.] einen gemeinen kanzler und dazu etliche kanzelschreiber ... haben; die sollen ... mit treuen an eidesstatt geloben, mit namen der kanzler den herrn treu ... zu seyn, ihren frommen zu foͤrdern, schaden zu warnen und getreulich zu rathen
    1466 BairLT. V 183
  • soll ... kein ... canzelschreiber ... in der canzley [fürstl. Kanzlei] zu schreiben aufgenommen ... werden, er oder sy geloben dan bei handgegeben trewen vnd schweren ... ain aide ... wie dan nachuolgender raths vnd schreiber aid vnd pflicht inn sich helt
    1525 AmbergKzlO. 19
III Dienstpflichten
  • es solln ... die cantzelschreiber zu der geordneten stunden in der cantzlei sein und sich gehorsamlich nach dem cantzler halden, sal sie auch der cantzler aufzunemen und zu verleuben macht haben
    1470/80 Sachsen/Posse,Privaturk. 212
  • 1497 oder 1498 Adler,OrganMax. 514
  • wir [König Maxim. I.] seczen ..., das niemand von ... unsern reten canzler secretarien canzlschreibern officieren am hof ... kainer procurei bei uns nit mer zu üben oder zu treiben understeen, sonder sollen das alles wie oben stet in rat bringen
    1497 Fellner-Kretschmayr II 10
  • verordnen wir [König Maxim. I.] ... dieselben canzlschreiber sollen in der canzlei stets sein ..., nemlich in dem sommer des morgens umb sechs und im winter ungeverlich umb siben ur komen und darinne treulichen warten ... das auch dieselben canzlschreiber samentlich und ir jeder besonder dem canzler oder obristen secretarien in allen hendeln und sachen dieselb canzlei berürende und in ander wege getreu gehorsam und gewertig sein sollen und treulich ... warten und schreiben; dann welher oder weliche des nit teten, soll der canzler oder obrist secretari macht ... haben den oder dieselben mit verwilligung unserer ... rete abzusetzen
    1497 Fellner-Kretschmayr II 15 Anm.
  • es sollen ... dieselben canzlschreiber mit einander stets in gueter und fruentlicher gesellschaft sein ... und mit einander geselliglich leben und in keinen weg mit einander kriegen oder einich aufruer machen dann welicher das verspreche, soll von stund durch unsen hofmarschalh ... gestraft werden ... es sol ... kein canzlschreiber von niemand noch von kainem brief kein tringgelt nit vordern noch heischen ... si sollen ... niemand on wissen und willen unsers canzlers oder obristen secretarien ... kein copei von den brieven nit geben ... sie sollen auch niemand in die canzleistuben zu zeiten so si schreiben nicht einlassen, noch si zu inen hinein vordern ... es sol auch ir keiner on wissen ... ires canzlers oder obristen secretarien nit gen hofe noch in rat geen, noch einicherlei sonders bei uns procuriren und sollicitiren in dheinen weg ... es sol auch ir kainer kein notel oder copeien on wissen ... oder heissen des canzlers oder obristen secretarien ... nicht machen
    1497 Fellner-Kretschmayr II 16
  • es sollen ... dieselben canzlschreiber mit einander stets in gueter und fruentlicher gesellschaft sein ... und mit einander geselliglich leben und in keinen weg mit einander kriegen oder einich aufruer machen dann welicher das verspreche, soll von stund durch unsen hofmarschalh ... gestraft werden ... es sol ... kein canzlschreiber von niemand noch von kainem brief kein tringgelt nit vordern noch heischen ... si sollen ... niemand on wissen und willen unsers canzlers oder obristen secretarien ... kein copei von den brieven nit geben ... sie sollen auch niemand in die canzleistuben zu zeiten so si schreiben nicht einlassen, noch si zu inen hinein vordern ... es sol auch ir keiner on wissen ... ires canzlers oder obristen secretarien nit gen hofe noch in rat geen, noch einicherlei sonders bei uns procuriren und sollicitiren in dheinen weg ... es sol auch ir kainer kein notel oder copeien on wissen ... oder heissen des canzlers oder obristen secretarien ... nicht machen
    1497 Fellner-Kretschmayr II 16 Anm.
  • wir [Kurfürst] ordnen ..., daß vnser secretari hofgerichts oder ander canzelsschreiber von allem dem, das in vnser canzlei gebracht, gehandelt oder geschrieben wirdet, niemant kein abgeschrifft geben, inen selbs kein notel dauon behalten, auch keinerlei register, brieff, notel oder anders zeigen, dauon bescheidt oder vnderricht niemand geben
    1525 AmbergKzlO. 49
  • wir [Kurfürst] ordnen ..., daß vnser secretari hofgerichts oder ander canzelsschreiber von allem dem, das in vnser canzlei gebracht, gehandelt oder geschrieben wirdet, niemant kein abgeschrifft geben, inen selbs kein notel dauon behalten, auch keinerlei register, brieff, notel oder anders zeigen, dauon bescheidt oder vnderricht niemand geben
    1525 AmbergKzlO. 49
  • 1525 Heilbronn/SchwäbWB. IV 199
IV Aufgabenbereich
  • ob ... der herrn [Hzge.] einer ... briefe register oder geschrifft zu sehen oder zu hoͤren an ihm begehren wuͤrde, von sachen wegen beyder herrn, oder das gemeine regiment ihre land und leute antreffend, dieselben soll ihm der kanzler zubringen, ihm die hoͤren lesen und sehen lassen, so oft er dessen begehrt, und so das beschehen ist, soll der kanzler solche briefe, register oder schriften wiederum in die kanzley ... antworten, da dann es genommen ist. und desgleichen sollen die kanzelschreiber auch thun
    1466 BairLT. V 184
  • "Magister G.K., seinen [d. Bischofs v. Meißen] canzelschreiber, mit Befehlen an den Rat von Freiberg gesandt" 
    1473 Schmitt,NhdSchriftspr. 430
  • 1474 Zürich/SchweizId. IX 1542
  • 1476 UrkJudRegensb. 70
  • A.S., seinen [hzgl.] cantzelschreiber, an ain ersam rat ain werbung tuͤn lassen
    1486 UrkJudRegensb. 537
  • C.F. ... vnserm kenczilschreybir, ward deßr brieff befohlen
    1487 GlatzGQ. II 425
  • der taͤglichen haͤndel und ausrichtung halben, wollen wir [Hzg.] etliche raͤthe ordnen, die alle werktage ... zusammen auf die kanzley kommen, und ... in beywesen unsers kanzlers, und ob er ... nicht dabey seyn moͤchte, eines oder zweyer kanzelschreiber einen jeden der alsdann in unserm hofe zu thun hat, und was sonst gemeiner sachen sind, verhoͤren und ... ausrichtung zu thun macht haben sollen
    1489 BairLT. XII 275
  • dieselben canzlschreiber sollen ... was inen der canzler oder obrist desgleichen die zween unser ratessecretarien zu einer jeden zeit zu schreiben geben, ... mit gutem fleis fertigen
    1497 Fellner-Kretschmayr II 15 Anm.
  • sie [oberste cantzler] haben ... unter ine sechs cantzelschreiber, so den ganzen tag dem schreiben obligen müssen
    1516 NürnbChr. V 803
  • oberste vnd ander secretari, auch canzelschreiber ... sollen all brieff, supplikation vnd was in vnsern rath schriftlich gebracht, vleissig lesen, vnd dan, wie in vnserm rath beschlossen, nach irem besten verstand vnd gelegenheit ainer jeden sach, copei auf einen gueten form begreifen, vnd dieselben vns, vnserm hofmeister, canzler, oder andern räthen ... hören lassen ... es soll ... jeder secretari oder canzelschreiber, der in vnser canzlei wont vnd dieselben innen hat, all tag ... hofmeister vnd räthen eröffnen, was des andern tags für gutlich oder rechtlich täg laut des tagspuchs angesetzt werden, vnd ... die orten, geschriften vnd handlungen so zu den sachen gehörig, herfur zu der hand suchen
    1525 AmbergKzlO. 45f.
V
Besoldung; Aufwandsentschädigung
  • die gewonlichen gerichtsscheden. sein. der lon der gerichtzschreiber vmb ir muͤ. lesen vnd einschreiben. auch briefgelt der gerichtzschreiber vnd cantzelschreiber. vnd darzu gepuͤrlich belonung der procuratorn. vnd auch zuuoran den fronpotten. richter vnd richters knechten. vnd darzu die cosstung erteilter vnd gestellter zeuͤgen. alles vnd yedes mit souil taxacion vnd messigung als darzu gehoͤrt
    NürnbRef.(1479/84) VI 1
  • Thomas cantzelschreiber ... gebn ... zu zcerung inns landt zu Hessenn
    1487 Kettmann,KursächsKanzleispr. 44
  • cantzelschreiber ... dero ieder ein jar bei hundert gulden lons hat
    1516 NürnbChr. V 803
VI weitere ältere Fundstellen aus verschiedenen mittel- und oberdeutschen Ouellen
  • [e.] kennczlschreibers 
    1283 NArchSächsG. 41 (1920) 286
  • bischof v.L. und ander unser cantzelschreiber 
    1458 Stölzel,BrandenbPrRVerw. I 98 Anm. 3
  • zwen canczelschreiber 
    1465 Beheim,Wiener 64
  • W. kantzlschreiber 
    1468 München/JbFrkLf. 22 (1962) 149 Anm. 45
  • meister Peter canzelschreiber 
    1471 HMeißenUB. III 207
  • 1479 Wutke,SchlesBergb. I 104
  • 1491 NürnbChr. V 568
  • durch den ghochsten cantzel schreiber ... saen lassen
    1497 ElbogenChr. 22
  • kantzelschreiber ... zů st. Ulrich
    1499 AugsbChr. IV 427
  • cantzelschreiber bischofs von Maintz
    1501 NürnbChr. V 630
  • cantzelschreiber zü Stůgartten
    1504 GlückshrZürich 184
unter Ausschluss der Schreibform(en):