Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiamt

Kanzleiamt

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I Verwaltungsbehörde
II Amtsstelle innerhalb einer Kanzlei 
  • soll ... dem botten-meister zu besoldung seines botten-meister-amts, so ihm neben seinem cantzley-amt befohlen, dreyssig gülden zu sechzehen batzen ... von der cantzley ... jährlichs ... bezahlt werden
    1555 RKGO./Zeumer,QS.2 378
  • ihnen [cantzley-personen des Reichskammergerichts] ... neben ihren cantzley-aemtern einige andere bedienungen zu uͤbernehmen nicht erlaubt seyn soll
    1713 RAbsch. IV 289
  • zu den untern kanzelley-aemtern [der päpstlichen Kanzlei] gehoͤren ... der magister brevium, ... der praͤfect der sollicitatoren, ... die annatisten
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 543
  • in der goldnen bulle ... weden folgende canzley-aemter aufgefuͤhrt: 1) cancellarius imperialis sive regalis curiae, der kaiserliche hofkanzler ... 2) magistri ... 3) notarii ... 4) dictatores ... 5) sigillator
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 50