Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibediente

Kanzleibediente

häufig pl. gebraucht für eine Mehrheit von Kanzleipersonen, wobei vereinzelt auch Bediente höheren Rangs einbezogen sein können
niederer Bediensteter einer Kanzlei 

I zum Begriff; exakte Begriffsbestimmungen finden sich in den Quellen nicht, vielmehr nur ungenaue Umschreibungen des so bezeichneten Kreises des Kanzleipersonals 
  • die delmenhorstischen kanzleibediente seind folgende ...
    1667 JbOldenb. 54, 1 (1954) 97
  • wir [haben] unsere fürstliche regierungs-cantzley mit gewissen personen, als cantzley-directore und räthen, auch secretarien, botmeister und cantzelisten und andern cantzeley bedienten besetzt
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 53
  • die raͤthe, secretarii, registratores, cancelleyverwandte und uͤbrige cancelley-bediente, also auch die advocati patriae et fisci, rentmeistere
    1719 CCOsnabr. I 1 S. 397 Anm. 4
  • ein rath, secretarius oder anderer cantzley ... bedienter 
    1750 Moser,Kanzlei 3
  • zu den nothwendigen erfordernissen einer ritterortscanzlei gehoͤren ... die ... registratur, das ortsarchiv und die gemeine ortscassa, samt den dazu besonders verpflichteten canzleipersonen oder sogenannten ortsofficianten; welche gewoͤhnlichermasen in dem ortsconsulenten, ortssyndico, ortsarchivario, ortscassier, registratore und ortscancellisten, benebst den canzleibedienten ... bestehen
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 209
  • v. Seckendorf ... braucht dafuͤr [für die subalternen bei Kollegien] immer ... canzleybediente 
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 120 Anm.
  • 1806 v.Berg,PolR. V 515
II Aufgaben- und Tätigkeitsbereich (wegen der ungenauen Begrifflichkeit nur vage bestimmbar)
  • mit einem cantzley attestato, welches ihnen [den Anwälten] so fort, auf ansuchen, von den cantzleybedienten zu ertheilen, [die Verzögerung einer Kanzleiausfertigung] bescheinigen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 75
  • stellen wirs zu unsers directoris und rähten ermeßigung, sich ... zu theilen, daß ein theil, so wohl der rähte als andern cantzley bedienten, bey den criminal-sachen und die übrigen bey den civil-sachen auffwarten
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 94
  • alte cammerschriften ... durch embsige, der böhmischen, teutschen und lateinischen sprachen kundige canzleibediente ... aussuchen lassen
    1717 Fellner-Kretschmayr III 274
  • ein edict, vermoͤg dessen aller auflauff und ungebuͤhrliches wesen bey vorgehenden solennitaͤten ... verboten wurde ..., durch einen cantzleybedienten unter trompeten-schall publicirt worden
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1273
  • [Übschr. aus einer Zusammenstellung dessen, was in der von J.J. Moser in Hanau errichteten staats- und cantzley-academie gelehrt werden soll:] von denen verrichtungen eines cancellistens, wie auch derer nidrigeren cantzleybedienten 
    1749 Moser,Kanzleisachen 46
  • zu lehren, wie ein rath, secretarius oder anderer cantzley- oder gesandtschaffts-bedienter ... sich seines kopfes, mundes und feder ... geschickt bedienen koͤnne und muͤsse
    1750 Moser,Kanzlei 3
III
III 1 einzelne Rechte und Pflichten
  • es sollen ... die protonotarii und notarii neben anderen cantzley- und leserey-bedienten ... alle gerichts- und raths-taͤge, vor- und nachmittag zu bestimmter zeit, ... auf der cantzley und leserey an ihren gebuͤhrenden orten erscheinen
    1656 RAbsch. IV Zugabe 93
  • sollen die cantzley-bedienten kein geschenck annehmen
    1656 RAbsch. IV Zugabe 96 Marg.
  • 1658 RAbsch. IV Zugabe 84
  • vorsehung zu thun, damit [am Reichskammergericht] die cantzley-bediente ... ihres unterhalts gesichert werden moͤgen
    1660 FormulaeCancel. 115
  • es sollen ... die secretarii, registrator und andere kanzeley-bediente keine copias aus den actis jemanden mittheilen
    1669 Dähnert,Samml. I 421
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 60
  • soll die uebertretung [der Kanzleiordnung] ... von unsern cantzley-bedienten ... gemeldet werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 76
  • sie, die cantzeley-bedienten, auch aller erhoͤhungen und verdoppelungen der gebuͤhr sich gaͤntzlich, bey straffe der remotion, zu enthalten ... schuldig seyn
    1674 CAug. III 271 [vgl. ebd. 277]
  • 1679 BernStR. V 381
  • ordnung der cantzleybedienten 
    1680 BernStR. V 382
  • 1683 Fellner-Kretschmayr III 9
  • wann unsere [kurfürstlichen] cantzler und raͤhte unter wehrenden verhoͤren im protocolliren oder nachdem die partheyen ihren abtritt genommen, im votiren oder guͤtliche handlung zu pflegen, ingleichen wenn sie in ihren deliberationibus begriffen seyn, soll denen cantzelisten nicht freystehen, ... andere sachen vorzubringen, sondern sie sollen ... warten, biß sie ... gefordert werden, ... es waͤre dann, daß etwas wichtiges, so gantz keinen verzug litte, vorfiele, wornach sich auch die advocati und procuratores, imgleichen unser protonotarius, archivarius, registrator und andere cantzley-bedienten zu richten haben; wer hiewieder handeln wird, soll mit einer arbitrar-straffe beleget werden
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 259
  • werden durch besondere statuta und privilegia von der nachsteuer eximiret die hof- und cantzley- oder auch andere fuͤrstl. bedienten 
    1705 KlugeBeamte I2 457
  • seynd ... einige personen ... von der lands-folge ausgenommen ... fuͤrstliche raͤthe und andere hof- und cantzley-bediente 
    1705 KlugeBeamte I2 592
  • dem proto-notario liegt nach unserem vicepraesidenten ob die aufsicht auf die cantzley-bediente und deren verrichtungen ... wie denn die saͤmtliche cantzley-bediente schuldig seyn sollen, in deme, was derselbe ihr amt betreffend erinneret, ihme gehoͤrige folge zu leisten
    1712 BrschwLO. II 16
  • 1713 BrschwLO. II 179
  • soll ... ihme [dem Vizepräsidenten in Abwesenheit des Präsidenten] auch von den cantzley-bedienten ... gehoͤrige folge geleistet werden
    1713 CCLuneb. II 15
  • 1713 CCLuneb. II 16
  • 1713 HessSamml. III 712
  • 1714 CCOsnabr. I 1 S. 147
  • soll ... kein canzley bedienter bey willkuͤhriger straffe original acta oder unabgeloͤsete bescheide oder sonsten ichtwaß von denen actis denen partheyen deren ahnwaͤlden oder sonst jemanden ohne vorherige ahnfrage und erlaubnuß einsehen oder abfolgen lassen ... soll kein secretarius und canzleybedienter in sachen, welche ahn der canzley pendent seyen ..., advocando, consulendo vel describendo ... directè oder indirectè bedienet seyen, auch alles, ... waß sie bey der canzley hoͤren und erfahren, in hoͤchster geheime und verschwiegenheit halten
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 148f.
  • 1714 CCOsnabr. I 1 S. 426
  • 1714 CCOsnabr. I 1 S. 433 Anm.
  • 1718 BrschwLO. II 558
  • 1719 CCOsnabr. I 1 S. 433 Anm. 19
  • 1719 Fellner-Kretschmayr III 319
  • 1720 CCOsnabr. I 1 S. 172 Anm. 29
  • erneuerte feuer-ordnung, nach welcher samtliche hof- und canzleibediente bei ... feuers-gefahren ... in hiesiger hochfuͤrstlichen residenz als andern orten unsers fuͤrstlichen landes sich zu achten haben
    1724 SammlBadDurlach II 412
  • 1735 WürtLied. 625
  • das unnötige ausbleiben und zuspätkommen der räthe secretarien und canzleibedienten ... nicht gestatten sondern es ernstlich ahnden und, wann die ... mündliche ahndung ... nicht fruchten wollte, die negligentes jedesmahl mit abzug eines gewissen mäßigen quanti von ihrer besoldung ... courieren
    1736 Wintterlin,BehWürt. I 140
  • [die] cantzley-bedienten ... bey der justitz-cantzley zu Hannover sollen die ihnen zugestellte concepte weder vor noch nach der revision jemanden lesen lassen ... [sie] sollen fleißige auffsicht haben, daß niemand in die cantzley-stube eintrete und die unter haͤnden seyende exhibita und expedienda einsehe
    1740 BrschwLO. II Reg. s.v. Cantzley-Bedienten
  • 1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 186
  • 1750 ActaBoruss.BehO. VIII 670
  • haben ... die geheime kanzelei- als archiv-bediente ... nach ihren ... pflichten vor das secretum der ihnen anvertrauten sachen alle ... mögliche sorge zu tragen
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 694
  • ist sr.k.m. ... wille und befehl, daß sowohl dero geheime kanzelei als archiv-bedienten ... alles umgangs, connexion und correspondenz mit denen am königlichen hoflager befindlichen frembden ministris, residenten, correspondenten ... auch derselben familien und domestiquen sich gänzlich enthalten
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 696
  • die besoldungen ziehen die canzley-bedienten aus der canzleytax
    1751 Buder 192
  • es ist ... bei dem etablissement der glogauschen krieges- und domänenkammer sämmtlichen zu derselben gehörigen kanzeleibedienten in einem reglement eine norm ihrer verrichtungen vorgeschrieben worden; es ist auch sothanes reglement ... durch verschiedene besonders ergangene verordnungen vermehret ... worden, was ein jeder zur kanzelei, registratur und controlle gehörige bedienter eigentlich zu verrichten und wie derselbe in seinem dienst sich zu verhalten habe
    1756 ActaBoruss.BehO. X 512
  • 1765 NCCPruss. III 775
  • 1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 537
  • aufsicht, daß die canzleibedienten die in den gesetzen ... vorgeschriebene zahl der zeilen und sylben einhalten, und nicht zu gewinnung mehrerer gebuͤhren zu weitlaͤufig schreiben
    1792 v.Massow,Dienst 74
III 2 zum Rang
  • nachdem wir [Landgraf] vernehmen, daß die hiesige postmeister und ... der stadtschreiber ... bey allerhand begebenheiten unsern cantzley- und renth-cammer-bedienten, ja allerdings unsern registratoren sich vorziehen und den rang vor selbigen nehmen und wir dann ... nicht sehen koͤnnen, wie ermelte post-meistere und stadt-schreiber sich einiger praerogativs oder rangs gedachter unser cantzley- oder renth-cammer-bedienten, vielweniger aber fuͤr unsern registratoren, als welche bishero mit unsern beambten secundum ordinem receptionis zu gehen hergebracht, anzumassen unterstehen, sondern es bleibt diesen vor jenen der rang und vorzug billig
    1699 HessSamml. III 440 [vgl. ebd. 11 Anm.]
  • 1715 Stieve,Hofzeremoniell 240
  • 1719 Lünig,TheatrCerem. I 69
  • 1719 Lünig,TheatrCerem. I 387
  • 1720 Lünig,TheatrCerem. II 1282
  • haben die canzley-bedienten ... nichts auszufertigen, was nicht zuvor in vollem rathe resolvirt und wenigstens von einem regierungsrath (oder assessor cum voto) unterschrieben ist [gemäß Prozeßordnung von 1745]
    1771 Kopp,HessGer. II 146 [ebd. 320]
unter Ausschluss der Schreibform(en):