Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibefehl

Kanzleibefehl

von einer Kanzlei ausgehender Befehl (I und VI)
Sachhinweis: ArchivarHistoriker 450f., 457; Meisner,Archivalienkunde 291
  • werden ... diejenige, welche bey fuͤrstlicher cantzeley alhier zu negociiren und zu sollicitiren haben, ... erinnert, daß sie ... die verfertigte cantzley-befehle ... nicht unaußgeloͤst zuruͤck und liegen lassen
    1679 HessSamml. III 106
  • seine hochfuͤrstl. gnaden ... befehlen, daß auf alle emanirende kanzley-befehle ... die beamten ... ihren bericht ... unfehlbar abstatten
    1684 SammlVerordnWürzb. I 330
  • cancelley-befehl an den obergografen ..., daß derselbe ohne vorherige erlaubniß ferner nicht verreisen solle, vom 1. mart 1692
    1783 CCOsnabr. I 1 S. 546 Anm.