Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibefehl
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Kanzleibefehl
von einer Kanzlei ausgehender Befehl (I und VI)
Sachhinweis: ArchivarHistoriker 450f., 457; Meisner,Archivalienkunde 291
- werden ... diejenige, welche bey fuͤrstlicher cantzeley alhier zu negociiren und zu sollicitiren haben, ... erinnert, daß sie ... die verfertigte cantzley-befehle ... nicht unaußgeloͤst zuruͤck und liegen lassen1679 HessSamml. III 106Faksimile (ca. 459 KB)
- seine hochfuͤrstl. gnaden ... befehlen, daß auf alle emanirende kanzley-befehle ... die beamten ... ihren bericht ... unfehlbar abstatten1684 SammlVerordnWürzb. I 330
- cancelley-befehl an den obergografen ..., daß derselbe ohne vorherige erlaubniß ferner nicht verreisen solle, vom 1. mart 16921783 CCOsnabr. I 1 S. 546 Anm.Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK