Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibuchbinder
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Kanzleibube
Kanzleibuch
Kanzleibuchbinder
von einem Hof (VIII 4) privilegierter und für ihn tätiger Buchbinder
vgl.
Hofbuchbinder
- 1767 CAug. Forts. I 2 Sp. 756
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- verfuͤgung ..., daß ... der ... hof- und canzlei-buchbinder D., fuͤr die gesammte geistlichkeit in den herzogl. landen das zu den synodal-relationen und sonsten erforderliche pappier ... zu liefern, sich verbindlich gemacht habe1785 Hartmann,WürtGes. IV 473