Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleidiener

Kanzleidiener

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(vereidigter) niederer Kanzleibedienter in untergeordneter Tätigkeit wie Öffnen und Schließen, Reinigung und Heizung der Kanzleiräume, Sorge für den Bürobedarf, Verrichtung von Botengängen, auch Mithilfe bei der Abwicklung der Kanzleigeschäfte (zB. bei der Anfertigung von Abschriften, bei Arbeiten in der Registratur, beim Taxieren und Expedieren)

I zum Begriff
  • canzley-diener, minister cancellariae
    1741 Frisch I 164
  • die nidrige [bediente einer cantzley ... bestehen] ... in denen thuͤrhuͤtern, cantzleydienern, cantzley-boten ... etc.
    1750 Moser,Kanzlei 105
  • der kanzelleydiener ... ein geringer bedienter einer kanzelley
    1775 Adelung II 1498
  • der kanzeleidiener ... ein diener bei einer kanzelei, der allerley geringe geschaͤfte verrichtet
    1808 Campe II 884
II Tätigkeit
  • was ... pergamen brief sein, die mit dem grossen insigl angehangen werden müessen, die soll der ... canzleidiener anhangen, nachmals unserm obristen hofcanzler ... zuetragen
    1537 Fellner-Kretschmayr II 270
  • ordnen ... wir [Kaiser], das an orten, da wir ... unser beharlich hofleger haben, zu haltung unser kais. reichscanzlei in unserm palatio, hofe oder herberg ... ordenlich und gnuegsame zimmer durch unsern obersten hofmaister oder marschalch ausgezaigt und von unserm verordneten canzleidiener, der auch sein aufsehen auf unsern erz- und vicecanzler haben soll, jederzeit sauber gehalten und verwart ... werden
    1559 Fellner-Kretschmayr II 303
  • unser [kaiserlicher] canzleidiener sol sich ... somerszeit ain halbe stund vor sechs urn und winterszeit ain halbe stund vor siben urn in das zimmer, da die canzlei gehalten wirdet, fuegen, alles was verruckt zu recht stellen ..., einhaizen und was da der canzlei halben zu handlen not ist und er zimblicher weise gehaischen wirdet, darin er auf ain taxator ain aufsehens haben sol, thuen ... er sol auch die thür der canzlei morgens, den tag und zu abents wol verwart haben, niemands, der nit darein gehört, ... darein lassen noch enthalten, auch niemand uber brief oder gehaimb lassen, sonder wo er die siecht oder was der canzlei zuegehörig verwaren und die ghaimb, wie in gemainen puncten begriffen ist, verschweigen. und sol sich sonst weiter seines diensts halben verhalten, wie ime derwegen ain sonderliche instruction zuegestelt worden ist
    1559 Fellner-Kretschmayr II 318
  • der canzleidiener [bei der Hofkriegsratskanzlei] soll ... die registratur mit vleiss schreiben und puntiern, ... wo genötige sachen fürfüelen, dem ingrossisten ingrossiern helfen, sein aufsehen nach unsern hofkriegsräthen auf unsere secretarii und ... auf unsern registrator haben, alles, was im bevohlen würdet, unwaigerlich ausrichten, der erst in der canzlei sein, dieselb zeitlich aufspörn, damit unsere canzleipersonen jederzeit unserer notturft und ihren diensten nach hinein mügen; ... er soll auch winters- und sommerzeiten gegen den abend der lötzte sein, dieselbe canzlei alle abend vor seinen ausgehen sauber ausbuzen und ... vleissig zuespörren und über die gewöhnliche zeit ... nit wider aufspörren, winterszeiten auf das feuer in ofen sehen, die liechter, wan jederman doraus gehet, vleissig ablöschen und durch sein unfleiss kain gefahr feuershalber entstehen lassen. und wann wir mit unserer kais. person aus ainem haubt- oder sonst gemainem leger verrucken, so solle der canzleidiener alle canzleisachen in die trüchen ordentlich ... einmachen
    1564 Fellner-Kretschmayr II 312
  • 1570 SammlReichshofrat 264
  • 1570 SammlReichshofrat 275
  • ein cantzleydiener ... ist schuldig, die cantzley zu rechter ... zeit auff vnd zu zuschliessen, dieselbige sauber zu erhalten vnnd allem andern fleissig nach zukommen, was er vom verwalter bescheiden wirdt
    1610 Wehner,HofgRottw. 25
  • 1628 Fellner-Kretschmayr II 459
  • unser canzleidiener soll auch auf dises sein vleissige obacht halten, damit all und jede auf pergamehn oder papier geschriebene brief, wann dieselben in der canzlei ... von dem canzleischreibern gegen dem concept überlesen und eorrect befunden, ohne verziechen denen secretarien, so selbige concipiert, zum underschreiben bringen, volgents dem cantzler zur subscription lifern und uns darüber jedesmals umb vier oder lengist halbe fünf uhrn abents zur signatur in verpetschierter rolln mit darauf gezaichneten numeris der verhandenen stück unfählbarlich einraichen und, so die von uns unterschriben, widerumb unsern secretarien zu weiterer verordnung überantworten und in solchen allen kainen unfleiss spüren lassen
    1628 Fellner-Kretschmayr II 471
  • 1658 SammlReichshofrat 306
  • unseren [herzoglichen] pedellen und cantzley-dienern ... ernstlich befohlen wird, daß sie achtung darauf geben und, da sie jemanden fremdes ... in der secretarien- oder scribenten-stuben antreffen wuͤrden, solches unserem praesidenten ... so fort anmelden sollen
    1663 BrschwLO. II 256
  • was vormittages von den raͤthen expediret, soll ... nachmittages oder ... noch denselben vormittag von den secretariis verfertiget und die concepte dem referenten noch selbiges tages zur revision und subscription durch den veraͤydeten cantzley-diener, und nicht durch botten, weniger durch die auffwartende parthey selbst, entweder auff der cantzley oder, im fall daselbst keine zeit dazu uͤbrig, in seinem hause unfehlbar zugestellet [werden]
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 185
  • wird ein oder mehr cantzeley-diener, denen raͤthen und cantzeley-verwandten bey der rathsstuben und cantzeley mit einer und andern aufwartung, anschaffung und verrichtung ihres befehls an die hand zu gehen, die gemaͤcher zu heitzen, saubern, auf- und zuschliessen zu lassen, bestellet
    Seckendorff,Fürstenstaat (1665) 116
  • soll der canzleydiener dasjenige, so expediret und taxiret, alsobalden den parteyen oder ihren sollicitatoren zustellen ... und ... die gebuͤhren ... einfordern
    1666 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 135
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 63
  • durch unsern geschwornen boten oder cantzley-diener schrifft- oder mündliche citationes [vor dem cantzley-gericht] und andere gerichts-brieffe ... ankündigen ... lassen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 65
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 74
  • instruction-ordnung und dienst eines cantzleydieners bey der roͤm. kayserl. majest. unsers ... herrn hoff-reichs-cantzley
    1683 Uffenbach(1) 77 [vgl. ebd. 61, 69f., 77-79 u. 250]
  • bißher solche ordnung gehalten worden, daß der unterste oder cantzley-diener keine abscheide, lehn-brieffe, privilegia, consense, confirmationes, vocationes der prediger, scheide-brieffe, stoͤck-brieffe, proclamata, subhastationes, paͤsse, decreta judicis, ... gerichtliche attesta und dergleichen außfertiget
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 260
  • [Übschr.:] von deren ... canzleidieneren ... ihren verrichtungen
    1717 Fellner-Kretschmayr III 242 [vgl. ebd. 242-244]
  • damit ... die in unserer particulier-canzley und uͤbrigen collegiis zu erheben stehende jura desto richtiger eingehen ..., so solle sonderlich in partheyen-sachen und denen judicialibus keine schriften in denen haͤusern angenommen, sondern die partheyen moͤglichst dahin angewiesen werden, umb ihre respective schriften und memorialien, sonderlich bey denen sachen, welche in contradictorio ventiliret werden, wehrender deren ordinairen seßionen zu praͤsentiren vnd durch den respectiven canzleidiener, gloͤckner und cammerbothen nebst beylegung derer gewoͤhnlichen jurium uͤberreichen zu lassen
    1720 CCNass. III 198
  • 1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 472
  • damit die acta wegen ermanglender ausloͤsung nicht auf der post liegen bleiben, soll der cantzley-diener solche alle post-tage abfodern
    1748 CCMarch. Cont. IV 65
  • sowohl morgens als mittags von einem der kanzeleidiener die zimmer der kanzelei zu gehöriger zeit geöffnet werden und selbiger in derselben und sonderlich der kammer, worin die paquete zur bestellung und abholung hingeleget werden, sich so lange aufhalten solle, bis die bei den expeditionen befindliche bediente ihre arbeit verrichtet [haben] ... wie dann gemelte kanzelei-diener bei vermeidung höchster königlicher ungnade und allenfalls bei strafe der cassation dafür zu sorgen haben, daß, wann niemand in der kanzelei mehr gegenwärtig, dieselbe nicht offen gelassen werde
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 699f.
  • sollen die ambachsmeistere ... durch den canzleydiener oder gerichtsboten ... allsolche [von auswärts] eingebrachte hüt arrestieren
    um 1750 DürenWQ. 367
  • oJ. (vor 1751) Brandenburg-Ansbach/Moser,KlSchr. I 489
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 372
  • wenn die registratores die geforderte sachen und acta aufgesucht haben, müssen sie solche zusammenthun und die einem jeden rath zuzustellende sachen ... denen kanzelei-dienern zur siegelung zustellen, welche selbige mit hülfe des stubenheizers gehörigen orts abzuliefern haben
    1756 Glogau/ActaBoruss.BehO. X 523 [ebd. 540]
  • [Übschr.:] von den verrichtungen der kanzelei-diener 
    1756 ActaBoruss.BehO. X 544 [vgl. 544-549]
  • 1763 CCNass. V 182
  • die executionen von jeher durch die cantzley- und gerichtsdiener verrichtet worden, verfolgsam ihnen solche als ein ihrem dienst anklebiges utile nicht entzogen ... werden koͤnnen
    1764 CCNass. V 203
  • von dem amte der canzleydiener ...
    1781 CJFrid. III 5 Abschn. 4 (§ 92ff.)
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 198
  • 1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 247
  • 1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 519
  • der kanzleydiener ... die aufwartung auf der kanzley und ... die abschriften der berichte zu besorgen hat
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 255
  • 1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 197
  • beym reichshofrathe verrichtet der praͤsident dieß geschaͤft [das praesentatum], beym cammer-gerichte der protonotar oder der canzley-diener, je nachdem es iudicialia oder extraiud. betrifft
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 601
  • 1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 157f. [vgl. 155-160]
  • 1810 ZSchles. 2 (1858) 164
III
sonstige rechtliche Bestimmungen

III 1 Bestellung und Vereidigung
  • des canzleidieners aid. der canzlei-diener soll geloben und schweren, das er ... uns [Kaiser] als dem herrn und ... dem erzbischoven zu Maintz als unserm erzcanzler getreu und hold sein welle, seiner lieb auch dem vicecanzler, secretarien und taxator und registrator gehorsam leisten, die canzlei tags und nachts treulichen verwaren, was ime von unserm taxator bevolchen wierdet embsig verrichten und sonst diser unser ordnung, sovil die inen betrifft, auch seiner sonder habenden instruction zu geleben und nachzukomben, alles getreulichen und ungeverlich
    1559 Fellner-Kretschmayr II 306
  • 1570 SammlReichshofrat 276
  • 1570 SammlReichshofrat 280
  • cantzleydiener von dem verwalter, doch mit wissen hoffrichters vnd vrtheilsprecher [für deß keyserlichen hoffgerichts Kanzlei], bestelt vnd angenommen werden
    1610 Wehner,HofgRottw. 20 [vgl. 25]
  • 1628 Fellner-Kretschmayr II 473
  • ich ... schwere zu gott ... einen leiblichen eyd, dieweil ich zu einem cantzley-diener angenommen, daß ich meines ambts treulich warten, auch was ich geheimes erfahre, die herrschafft- und cantzley-sachen belangend, verschwiegen halten, und an deme, was mir vertrauet und unter haͤnden gegeben wird, nichts veruntreuen, auch von den partheyen nicht mehr fordern oder nehmen, dann was die ordnung mit bringet, und damit getreulich und fleißig umbgehen und ein jedes an den ohrt, dahin es gehoͤrt, uͤberantworten wil ...
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 266
  • weil es ... bey unsern ober-collegiis auf die boten-meister, cancellisten, consistorial-schreiber, pedellen, cantzley- und gerichts-diener, (als welche respectivè alles, was eingegeben wird, annehmen, und was darauf ausgefertiget wird, wieder weggeben) ... ankomt; so wiederholen und befehlen wir [Herzog] ..., daß alle diese personen von unsern ober-gerichten oder auch von denen beambten, stadt-magistraten und adelichen unter-gerichten ... zu abschwerung nachfolgender aydes-formul angehalten werden sollen
    1739 BrschwLO. IV 7 S. 96
  • vor bestallungen entrichtet ... ein ... kanzeleidiener oder aufwärter bei ober-gerichten 8 rthlr.
    1755 ActaBoruss.BehO. X 374
  • habt ihr [regierungen und justitz-collegia] ... zu ... canzelley-diener ... niemanden ohne vorwissen und genehmhaltung des justitz-departements weiter anzunehmen
    1768 NCCPruss. IV 5042
  • die canzelleydiener und bothenmeister [bey den justitz-collegiis] muͤssen von ehrlichem herkommen, von vorzuͤglich guter auffuͤhrung und gepruͤfter treue seyn. sie muͤssen fertig schreiben und rechnen koͤnnen, und es muͤssen dazu vorzuͤglich leute, die in koͤniglichen militairdiensten als unterofficiers, korporals, wachtmeister u.s.w. gestanden und ihren ehrlichen abschied erhalten haben, sonst aber noch hinlaͤngliche kraͤfte ... zu diesem amte besitzen, erwaͤhlt werden
    1781 CJFrid. III 5 § 92
  • 1781 CJFrid. III 5 § 104
  • stellen [bei der Kanzlei des Reichskammergerichts], als z.b. die ... kanzleydiener ..., werden von dem kanzleyverwalter im namen des churfuͤrsten von Mainz ... vergeben
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 231
  • 1804 Gönner,StaatsR. 502
  • die annahme und entlassung der ständischen canzleidiener hängt von dem präsidenten [der Ständeversammlung] ab
    1819 Württemberg/QStaatsR. 127
III 2
Stellung in der Kanzlei, Rang
  • [zur cantzley des Landgrafen gehören] zwey cantzley-diener, ein zu Cassel und ein zu Marburg
    1522 HessSamml. III 164
  • die canntzlei solle ... ainen gemainen canntzley diener ... halten
    1523 NÖStatthalterei 32
  • personen ..., so wir [Herzog] in unser cantzley halten wollen, sein: drey secretarien, drey copysten, ein cantzleydiener 
    1575 Pommern/Kern,HofO. I 112
  • 1575 Pommern/Kern,HofO. I 125 [bez. Sitzordnung beim Essen]
  • wollen wir [Herzog] ... in vnd bei vnser cantzley ordinarie zwey secretarien, einen copiisten vnd einen cantzley deiner [!] oder jungen haltten
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 18
  • [bei der Hofkanzlei] zu halten ... zwen fertige concipisten, vier oder fünf teutsche oder zwo lateinische canzleipersonen, ... ain ... taxator registrator expeditor canzleidiener ofenhaizer und ein ainspäniger
    1608/11 Fellner-Kretschmayr II 386
  • 1680 Sachsen-Meiningen/Moser,Hofr. I Beil. 364 [Sitzordnung, bei der der Kanzleidiener fast am Ende erscheint]
  • 1714 Lünig,TheatrCerem. II 1509 [brschw.-lüneb.-wolfenbüttelsches Rangreglement]
  • 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 212
  • meistens hat eine cantzley, ja ... ein eintzeles collegium, einen oder mehr diener ... selbige heissen ... cantzley-diener, cantzley-boten, cantzleyknechte, thuͤrhuͤter, raths-diener
    1750 Moser,Kanzlei 121
  • 1770 Kretschmayr-Walter III 41
  • 1788 Gadebusch,Staatskunde II 275
  • 1793 Weinart I 597
  • jedes groͤßere collegium hat der regel nach zu allerley diensten und verschickungen einen oder mehrere canzleydiener 
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 136
  • 1804 Gönner,StaatsR. 502 [bez. Reichskammergericht]
  • 1809 SammlBadStBl. I 140
  • 1822 Reyscher,Ges. XVIII 150
III 3 Dienstaufsicht, geführt vom (Vize-) Kanzler, Kanzleidirektor oder Kanzleipräsident, der auch Strafen verhängen kann
  • 1610 SammlReichshofrat 289
  • 1669 Fellner-Kretschmayr II 541
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 55
  • 1756 Glogau/ActaBoruss.BehO. X 516
  • praͤsidial-geschaͤfte bestehen ... [in der] ruͤgung kleiner versehen und vergehungen durch muͤndliche und schriftliche verweise an die mitglieder, auch festsetzung kleiner geldstrafen bei subalternen, die auch bey der letztren classe derselben, als bothen, canzleidienern, executoren und copisten, in kurz dauernder gefaͤngnißstrafe bestehen kann
    1792 v.Massow,Dienst 22
  • 1794 W. Windelband, Die Verwaltung der Markgrafschaft Baden ... (Leipzig 1917) 38 Anm. 2
III 4 Dienstkleidung
  • an vilen orten muͤssen die cantzley-diener die landes-herrliche livrée tragen ..., anderwaͤrts ... kleiden sie sich, wie sie wollen
    1750 Moser,Kanzlei 121
  • cantzley-diener und bothen bleiben in ihrer kleidung wie bisher
    1786 Preußen/Moser,ForstArch. III 241
  • canzleydiener ... gewoͤhnlich eine bestimmte livree tragen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 156
III 5 besondere Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
  • niemant von ... cantzleidienern einiche sonderliche sachen promoviren oder sollicitiren, auch one erlaubnus ... keine tag halten [soll], sonder insgemein jederman zu rat und bescheit verhelfen
    1564 ZBergGesch. 30 (1894) 60
  • wellen wir [Herzog] ... vnnssern landthoffmeistern, cantzlern, raͤthen vnnd canzlej dienern bej ihren pflichten ernstlich verbotten haben, da ettwa zwuͤschen vnns vnnd ihnen einiger mißuerstanndt ... fuͤrfallen solten, die bey vnnser registratur vnnd canntzlej deßhalben vorhanndenn brieffliche documenten vnnd acten zuersehen oder in einigem wege ... zu scrutiern
    1597 Reyscher,Ges. XII 501
  • es soll ... kein protonotarius, creyß-schreiber oder cantzleydiener einige procuratur, litis curatell, vollmacht oder sonsten etwas in der partheyen sachen zu negotiiren uͤber sich nehmen, waß einigen verdacht erwecken koͤnte, sondern sich dessen gaͤntzlich enthalten
    1643 CCMarch. VI 3 Sp. 185
  • ohne derselben [canzlers und raͤthe] vorbewust ... weder secretarii noch canzellisten, ... noch weniger die canzley-diener etwas nehmen oder den tax selbst machen, noch bey vermeidung unnachlaͤssiger strafe den ... gesetzten aͤndern sollen
    1663 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 134
  • soll ... der cantzley-diener die ihm zugestellte concepte so wenig vor als nach der revision jemanden bey verlust seines dienstes lesen lassen
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 185
  • s.k.m., falls ein kanzelist oder kanzeleidiener sich unterstünde, jemanden hereinzulassen [in die kanzelei des general-directorii], sothanen kanzelisten oder kanzeleidiener sowohl als denjenigen, so ungerufen hineingegangen, mit exemplarisch- und empfindlicher leibesstrafe belegen lassen werden
    1727 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 186
  • daß die canzley-dienere ... alle hoͤflichkeit bezeugen
    oJ. (vor 1751) Brandenburg-Ansbach/Moser,KlSchr. I 487
  • die in der stadt zu insinuirende sachen oft anlaß geben, daß die kanzelei-diener ... ihren eigenen plaisirs nachgehen, so wird ... verordnet, daß derjenige kanzelei-diener, der dergleichen sachen abzutragen hat, solches jederzeit dem kanzeleidirectori anzeigen soll, damit selbiger beurtheilen könne, wie viel zeit dazu erforderlich sein möchte ... es sich auch von selbst verstehet, daß die kanzelei-diener sich alle tage ohne ausnahme punctuellement zu den gesetzten stunden auf der p. kammer einfinden müssen, ... muß des abends kein kanzelei-diener eher von der kammer gehen, bevor er nicht solches dem kanzelei-directori gemeldet ... habe ... müssen ... die kanzelei-diener, wenn etwa in der stadt oder auf dem dom des nachts feuer entstehen sollte, sich sogleich auf der kammer begeben ... und sich melden ... werden ... die kanzelei-diener zu einer guten ... verträglichkeit ... ermahnet; und wie man nicht zweifeln will, daß dieselbe dieser vorschrift [Kanzleireglement] genau nachkommen und ihren dienst mit aller treue und fleiß versehen werden, so haben sie im gegentheil zu gewärtigen, daß derjenige, der nur im geringsten wider dieses reglement handeln wird, das erste mal mit 1 rthlr., das andere mal mit 2 rthlr. bestrafet, das dritte mal ... zur cassation angezeiget werden soll
    1756 Glogau/ActaBoruss.BehO. X 547-549
  • der canzlei diener, der berichte zur unterschrift, concepte zur revision, decrete zur einruͤckung eines termins oder beisetzung des vidi vorlegt, kann nicht zwei- bis dreimal wiederkommen oder lange warten, bis eigentliche muße zu seiner abfertigung da ist; er muß sofort befoͤrdert werden, wenn nicht die dienstgeschaͤfte ... in unordnung gerathen sollen
    1792 v.Massow,Dienst 206
  • [der niederen] canzleydienerschaft, als: kanzleydiener, boten und maͤgde ..., kein wahlrecht zukommt
    1799 Reyscher,Ges. VI 642 Anm.
  • überträgt das ... königliche hofgericht den königlichen untergerichten jeden orts die gerichtsbarkeit ... über die zum ressort der königl. berg- und hüttenverwaltung gehörenden kanzlisten, kanzlei- und registratur-gehülfen, kanzlei- und kassendiener 
    1831 SammlArnsberg I 80
III 6
Entlohnung
  • die costung, so auf aushaltung der canzlei ... diener ... unsers camergerichts canzlei geet
    1498 Fellner-Kretschmayr II 49
  • [jarsold der cantzleiverwanten:] 1 cantzleidiener 6 [fl.] gelt, 8 [eln] tuch, 8 [eln] barche[n]
    16. Jh. Zimmermann,ÖkStaat II 158
  • dem canzleidiener, thürhüter und heizer sambtlich von iedwedern pergamentstück einen reichsthaler, welchen sie ihnen von der parthei selbst einfordern und in 3 theil vertheilen thuen
    1647 Fellner-Kretschmayr II 495
  • [taxe, wornach bey hochfuͤrstl. canzley zu Bayreuth zu achten:] canzley-diener fuͤr ein decret oder offenen bescheid 1 kr., fuͤr einen verschlossenen befehl 3 kr., fuͤr ein sicher gelait, landes-huldigung, bestallung, curatorium und dergleichen 7 1/2 kr., fuͤr einen vorbescheid von jeder partey 7 1/2 kr., von einer bey der canzley vorgehenden lehen-empfaͤngniß 15 kr., fuͤr einen burger- oder bauren-lehenbrief 7 1/2 kr.
    1663 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 134
  • solle er taxator ... ein ordenliches buech über alle von denen durch das jahr ausgeförtigten privilegien ... für ... die ... canzleidiener eingangene verehrung halten
    1669 Fellner-Kretschmayr II 553
  • von einem grafenbrief gebürt zur verehrung durchgehend ... canzleidiener fur den einbund 22 fl. ...; von einem freiherrnbrief ... canzleidiener für den einbund 22 fl. ...; was alle andere in der taxordnung begriffene und specificirte freiheiten und privilegien ... anbelangt, gebürt zur verehrung von 20 fl. ... canzleidiener 30 kr. ..., von einem privilegio per 30 fl. ... canzleidiener 45 kr.
    1669 Fellner-Kretschmayr II 560-563 [vgl. 564-575]
  • nachdem ... [bei der Ausstellung taxfreier Privilegien] der canzleidiener mit anhengung der schnuer und käpsen bemühet seind, als sol ... aus der tax [wohl Taxkasse] ... dem canzleidiener für ein seidene schnuer 1 fl. 30 kr., für ein goldene 6 fl. gegen schein jederzeit bezalt, ihme auch solche ausgab gegen beilegung gemelter schein und seiner taxraitung richtig passirt ... werden
    1669 Fellner-Kretschmayr II 577
  • dem canzleidiener 120 fl. [jährliche Besoldung] ... dem canzleidiener ... 10 fl. [Neujahrsgeld] ... canzleidiener 3 klafter [jährliches Holzdeputat] ... canzleidiener 1/4 centen [Lichter- und Kerzendeputat]
    1669 Fellner-Kretschmayr II 579-581
  • 1674 Fellner-Kretschmayr II 579-581 Anm. [hier auch Salzdeputat]
  • der cantzley-diener ... von denen ... expeditionibus nur halb so viel als einer von denen andern bekommt, dagegen aber die siegel-gebuͤhr von den lehnbrieffen, privilegiis, consensen und confirmationibus empfaͤnget
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 260
  • bei annehmung eines gericht- oder bergschoͤffens ... vor den canzleydiener 15 alb.
    1720 CCNass. III 195
  • [Besoldungsplan der Glogauer Oberamtsregierung:] der kanzleidiener S. 64 rthlr. aus der königl. kasse, 36 rthlr. aus der sportulkasse
    1750 ActaBoruss.BehO. IX 39
  • die kanzeleidiener bekommen an siegelgelder: vor ein rescript, vor ein commissoriale, vor ein rescript pro administranda justitia 2 gr., vor ein remissoriale umb bericht und vor ein decret 1 gr., vor bestallungen aber 8 bis 16 gr.
    1755 ActaBoruss.BehO. X 376
  • sind ... denen kanzlei-dienern ... in ihrem reglement pro insinuatione ... in der stadt 2 ggr., vor dem thore aber 3 ggr. ausgesetzet
    1756 Glogau/ActaBoruss.BehO. IX 540
  • 1780 Alemannia 32 (1904) 79
  • [Leichentaxordnung:] dem vorgaͤnger, wenn solcher ein canzleidiener, ein gulden dreißig kreuzer ..., dem canzleidiener, welcher die leiche ansagt, ... zwei gulden
    1784 Reyscher,Ges. XIV 1013
  • 1787 Krüger,PreußManufakt. 524
  • die von den eigentlichen taxen unterschiedene gebuͤhren, die einem ... bedienten privative fuͤr seine muͤhwaltung zufließen, sind hauptsaͤchlich folgende: 1) schreibgebuͤhren der canzlisten; 2) die gebuͤhren der gerichtsbothen und canzleidiener, pro insinuatione, pro aufwartung
    1792 v.Massow,Dienst 86
  • 1804 SammlBadStBl. II 276
  • 1817 Reyscher,Ges. XVIII 28
  • 1817 Reyscher,Ges. XVIII 44f.
  • 1820 StaatsAktDtBund. II 193
  • oJ. SammlArnsberg II 129
unter Ausschluss der Schreibform(en):