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(vereidigter) niederer Kanzleibedienter in untergeordneter Tätigkeit wie Öffnen und Schließen, Reinigung und Heizung der Kanzleiräume, Sorge für den Bürobedarf, Verrichtung von Botengängen, auch Mithilfe bei der Abwicklung der Kanzleigeschäfte (zB. bei der Anfertigung von Abschriften, bei Arbeiten in der Registratur, beim Taxieren und Expedieren)
I zum Begriff
II Tätigkeit
III sonstige rechtliche Bestimmungen
  • 1 Bestellung und Vereidigung
  • 2 Stellung in der Kanzlei, Rang
  • 3 Dienstaufsicht, geführt vom (Vize-) Kanzler, Kanzleidirektor oder Kanzleipräsident, der auch Strafen verhängen kann
  • 4 Dienstkleidung
  • 5 besondere Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
  • 6 Entlohnung
niederer Kanzleibedienter, Gehilfe des Kanzleidieners 
Tätigkeit oder Stelle eines Kanzleidieners 
Diensteid eines Kanzleidieners 
Gehalt eines Kanzleidieners 
Gesamtheit aller oder der niederen Kanzleiverwandten, nur für Württemberg belegt