Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleifehler

Kanzleifehler

Begriff erst im 18.Jh. belegt
(formaler) Verstoß gegen den Kanzleigebrauch, bei Titulatur- und Rangfragen unter Umständen mit schwerwiegenden (politischen) Folgen
  • geschieht es ..., daß man die schuld auf die ministros und cantzleyen schieben und aus deme, was der andere theil als ein reichs-herkommen anfuͤhret, einen cantzley-fehler machen will
    1738 Moser,StaatsR. II 157
  • 1746 Moser,StaatsR. 28 S. 158
  • 1749 Moser,Kanzleisachen 2
  • 1750 Moser,Ahndung 98 [uö.]
  • ein cantzley-fehler ... wird ... an denenjenigen, aus deren versehen er herruͤhret, ... geahndet
    1750 Moser,Kanzlei 167
  • durch die aus synonimien und equivoquen entstehende schreib- und canzley-fehler wird auch zuweilen ein reeller schade und verdruß verursacht
    1751 Moser,KlSchr. I 511
  • wann gegen die gewoͤhnliche und rechtmaͤssige art, etwas in cabinetten und canzleyen zu verhandeln oder auszufertigen, angestossen wird, heißt es ein canzley-fehler 
    1755 Moser,KlSchr. V 230 [vgl. ebd. 229ff.]
  • ein offenbarer canzley-fehler kan dem andern theil kein recht, dazu er sonst gar keine gruͤnde hat, erwerben und beylegen, da die intention ab seiten des schreibenden, mithin bona fides und justus titulus fehlt
    1755 Moser,KlSchr. V 318
  • 1764 Hoffmann,Staatsgesch. IV 55
  • [Übschr.:] wie canzley-fehler in der sprache in classen zu bringen?
    1767 Pütter,JurPraxis II 47 [vgl. ebd. 46-50]
  • 1768 Dalberg,Widerlegung 52
  • 1774 Moser,Reichstage I 53
  • 1774 Moser,Reichstage I 363
  • foͤrmlichkeiten betreffen ... 1) die verschiednen arten der expeditionen ..., 2) die sprache, worin die aufsaͤtze abzufassen sind, 3) die titulaturen, auf- und unterschriften ..., 4) verschiedene andre puncte, z.b. schreibmaterialien, besieglung, format. ... die nichtbeobachtung eines oder des andern dieser stuͤcke heißt ein canzley-fehler, woraus oft unangenehme folgen entstehen koͤnnten
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 328 [vgl. ebd. 604ff.]
unter Ausschluss der Schreibform(en):