Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleifiskal

Kanzleifiskal

derjenige (gehobene) Kanzleibediente, der für die Einbringung der vom Taxator festgesetzten Kanzleigebühren verantwortlich ist, sofern diese Aufgabe nicht vom Taxator selbst oder einem anderen Kanzleibedienten, etwa dem Kanzleiregistrator, wahrgenommen wird
Sachhinweis: GesSammlMecklSchwerin I 57
  • belangendt die huͤlff-gelder, und zu welcher zeit dieselbige von dem verordneten cantzleyfiscal zu exigiren, soll es damit ... also gehalten werden, daß gegen ausreichung der mandatorum immissionis die geruͤhrte huͤlff-gelder pari passu zuerlegen
    1650 BrschwLO. IV 8 S. 100
  • [den] pedellen und cantzley-dienern ... befohlen wird, ... da sie jemanden frembdes ... in der secretarien oder scribenten stuben antreffen wuͤrden, solches unserem praesidenten ... anmelden sollen, damit die gebuͤhr fuͤrters darunter verfuͤget und die deßfalls verwirckte straffe von unserem cantzley-fiscali exigiret werden koͤnne
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 180 [ebd. 185]
  • 1663 CCOsnabr. I 1 S. 221
  • die huͤlff-gelder sollen ... eher nicht dan bey der wuͤrcklichen execution erleget und alsdann dem executori zugestellet werden, welcher dieselbe dem cantzley-fiscal sofort einschicken soll
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 224
unter Ausschluss der Schreibform(en):