Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiformular

Kanzleiformular

Muster für die kanzleimäßige Abfassung von Schriftstücken, häufig zu mehreren in einem Kanzleibuch (I) zusammengefaßt (vgl. Breßlau,Urk. II3 226)
Sachhinweis: Gross,Reichshofkanzlei 214 u. die unter ~Kanzleiformel genannte Literatur
  • cantzley- und juristen-formular 
    1747 Glaffey,Schreibart
  • der herr secretarius gar schlecht bestehen duͤrffte, wenn er ... nach dem bloßen cantzley-formular seine ausfertigung zu machen genoͤthiget wuͤrde
    1747 Glaffey,Schreibart 8
  • cantzley- und gerichts-formulare 
    1747 Glaffey,Schreibart Vorrede zur 1. Aufl.
  • canzlei-formulare sind noch der grund aller curalien, wornach ein herr oder collegium in schrifftlichen aufsaͤzen handelt
    1752 Moser,KlSchr. III 398
  • [Hugens rethoric und formular, 1528] ist das erste eigentliche canzley-formular, welches mir noch zu gesicht gekommen; ... es [ist] in seiner art das muster ..., wornach alle folgende zugeschnitten worden
    1752 Moser,KlSchr. III 404f.
  • an diesen in der expedition so oft vorkommenden fehlern seynd vielfaͤltig die canzleyformulare schuld, wann solche nicht von einem canzley-gerechten mann verfertiget ... seynd
    1755 Moser,KlSchr. V 264
  • das canzley-formular ist die regel zu allen arten der ausfertigung inn- und ausserhalb lands gegen hoͤhere, gleiche und geringere
    1755 Moser,KlSchr. V 302
  • 1757 Moser,KlSchr. V 181
  • 1759 Pütter,JurPraxis II 3 Anm. *b
  • [Übschr.:] von canzley-formularen und monogrammen
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 44
  • man wird ... in allen wohlgeordneten canzleyen ein sogenanntes canzley-formular oder titular-buch finden, das die curalien enthält, welche bey ausfertigung in- und außerhalb landes von dem landesherrn und seinen collegien gegen andre oder von diesem gegen jene beobachtet werden
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 375
unter Ausschluss der Schreibform(en):