Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigebrauch

Kanzleigebrauch

(herkömmliche) Gepflogenheiten und Rechtsbrauch bei der Abwicklung der Kanzleigeschäfte, vor allem bezüglich Form und Stil der amtlichen Schriftstücke und bei Anwendung der Titulaturen; vom 18. Jh. an zunehmend vereinfacht
  • lassen wir [Herzog] es bey ... dem uͤblichen cantzley-gebrauch und stylo ... bewenden
    1656 CCLuneb. II 1 S. 332
  • soll nach gemeinen cantzley-gebrauch die supplication [der Bürger] dem raht zugeschickt ... werden
    1733 RostockPriv. 72
  • [Übschr.:] die titel: vater, mutter, sohn, nach dem welt- hof- und canzley-gebrauch 
    1751 Moser,KlSchr. I 366 [vgl. ebd. 366-473]
  • 1757 Moser,KlSchr. VI 71 Marg.
  • 1757 Moser,KlSchr. VI 178 [vgl. ebd. 178-271]
  • der canzley-gebrauch nach dem range und den verhaͤltnissen der schreibenden sehr verschieden ist
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 400
  • sehr unschicklich uͤbersetzt der alte canzleygebrauch den titel augustus mit den worten: zu allen zeiten mehrer des reichs
    1798 RepRecht II 307
  • die canzlisten ... sind bestimmt, dasjenige, was ihnen ... aufgetragen ... wird, ... dem canzley-gebrauche gemaͤß ins reine zu schreiben und dabey sowohl die aͤußern nothwendigen eigenschaften des canzleystyls als die zufaͤllige form desselben, welche in den concepten gewoͤhnlich mit abkuͤrzungen bemerkt zu werden pflegt, zu beobachten
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 126
unter Ausschluss der Schreibform(en):