Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigebühr

Kanzleigebühr

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von einer Kanzlei für Kanzleiverrichtungen, vor allem für Kanzleiausfertigungen, nach bestimmten Gebührensätzen (Taxen) in Geld zu erhebende Gebühr (II 4) 
Sachhinweis: Moser,Kanzlei 295-300; LVerordnLippe II 257-305; Scheidemantel,Repert. I 514-516 (Lit.); CCOsnabr. I 2, 1747f.; Malblank,Kanzleiverf. III 405-424; v.Massow,Dienst 84-106; Schwarz,LausWB. I 258-261; RepRecht V 143-146; MHabsb. I p. 32-46 Anm.*; Mone, Kanzlei- u. Gerichtsgebühren/ZGO. 12 (1861) 435-439; MIÖG. 8 (1887) 36-50; M. Tangl, D. Taxwesen d. päpstl. Kanzlei v. 13. bis z. Mitte d. 15.Jh./MIÖG. 13 (1892) 1-106; Lippert,Lehnb. 110-112; Goldschmidt,Mainz 94f.; WürtVjh.2 25 (1916) 349f.; Gundlach,HessZBeh. I 106, 123, 154, 208, 357; Gross,Reichshofkanzlei 219-221, 261-280; Lütge,MdGrdh.2 186f.; Breßlau,Urk. I3 552-561; Burger,Stadtschreiber 127-133; Theuerkauf,Lehnswesen 56-60; ClavisMed. 129f.; G. Grüll, Bauer, Herr und Landesfürst (1963) 41-44; Bansa,Kanzlei 274-280; Grube,RottwHofgericht 176-178

I zum Begriff
  • cantzlley-gebuͤhr ... gerichts-gebuͤhr
    1711 Rädlein 173
  • canzley-gebuhr ... quae cancellariae solvenda sunt
    1741 Frisch I 164
  • die kanzelleygebühr ... dasjenige, was man in der kanzelley für die schriftliche ausfertigung einer sache bezahlet
    1775 Adelung II 1498
  • gerichts- oder canzleigebuͤhren oder sporteln sind gewisse geldquanta, die die bei einem collegio etwas verhandelnde oder suchende partheien fuͤr die vom collegio [Landesjustizkollegium] oder dessen bedienten vorzunehmende geschaͤfte erlegen muͤssen
    1792 v.Massow,Dienst 84
  • zu den gerichtlichen [unkosten] gehoͤren citationen, urthelgeld, botenlohn, kanzley-gebuͤhren, kopialien
    1794 Schwarz,LausWB. V 70
  • 1796 Terlinden,Registraturwiss. 147
  • 1802 RepRecht X 44 Anm. q
  • 1808 Campe II 884
  • die von dem lehenmanne fuͤr die belehnung zu entrichtenden gebuͤhren bestehen in der a) lehen-taxe, b) in dem gradations-stempelbetrage, c) in den kanzlei-gebuͤhren, naͤmlich: 1) briefgelde, 2) reversgelde und 3) verpflichtungs-gebuͤhr
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 235
II Festsetzung der Kanzleigebühr, die im konkreten Fall durch einen höheren Kanzleibedienten (meist Registrator, Taxator oder Gegenschreiber) nach dessen Ermessen oder nach allgemein erlassenen, häufig sehr differenzierten Gebührentabellen (Taxordnungen) erfolgt
  • wann das darlehen gegen verguͤnstigung der guͤther auf aufsage gerichtet und die zahlunge erst in jahres frist nach beschehener aufkuͤndigung erfolgen solle, daß die taxa auf drey jahre zu achten, und also vom 1000 thlrn. drey thaler zu geben. da aber die aufsage ein halbes jahr reserviret, die cantzley-gebuͤhr auf anderthalb jahr zu dirigiren und also vom tausend thalern anderthalb thaler zu erlegen
    1562 CAug. III 112
  • damit ... unserer cantzelley-gebühr halber kein streit entstehen ... möge, als wollen wir, daß die gefälle nach folgender taxe gefordert und eingenommen werden
    1599 QFSchleswHG. XV 41
  • 1619 SchaumbLippeLVerordn. I 400
  • canzeley-gebühr, die der älteste secretarius ... nach besage ... unser canzeley-ordnung ... aufzusetzen macht haben soll
    1637 GesSammlMecklSchwerin I 48
  • wann ... auf erschienene todes-faͤlle die lehen bey fuͤrstl. cantzley gemuthet und gesonnen werden, soll fuͤr ein muth-zettul derjenige, so die lehnsinnung thut, in alles nicht mehr als einen reichsthaler cantzley-gebuͤhr zu geben schuldig seyn
    1650 BrschwLO. IV 8 S. 101
  • etlicher orten gebuͤhret ihnen [registratoren und actuarii] ... den tax der cantzeley-gebuͤhren anzusetzen, oder es ist darzu in grossen cantzeleyen ein eigener taxator verordnet
    1665 Seckendorff,Fürstenstaat (1754) 105
  • sollen die angesetzten cancelley-gebuͤhren mehrer richtigkeit halben jedesmahl auf die expeditiones mit beyfuͤgung des handzeichens dessen, welcher selbige aufgetragen, notiret werden
    1724 CCOsnabr. I 2 S. 1054
  • [der Oberhofkanzler hat] die wegen denen canzlei- commissions- und andere gebühren eingeschlichene mißbräuche ab[zu]stellen und eine taxordnung ... einzurichten
    1736 Wintterlin,BehWürt. I 140
  • in unserer [königlichen] teutschen cantzeley der gebrauch eingefuͤhret, daß der betrag der cantzeley-gebuͤhr auf der expedition gesetzet ... wird
    1745 CCHolsat. I 35
  • muß er [Kanzleidirektor] ... dahin pflichtmäßig sehen, daß ein mehreres nicht an sportuln und kanzleigebühren genommen werde, als was s.k.m. etc. in dem sportuln-reglement festgesetzet
    1748 ActaBoruss.BehO. VIII 88
  • die tax-ordnung des [Reichs-]cammer-gerichts, und was die procuratores oder partheyen an canzley-gebuͤhr zu zahlen haben, stehet in dem anhange des visitations-abschiedes von 1713, und zwar in dem memorial an den canzley-verwalter und uͤbrige canzley-personen
    1751 Buder 192
  • von jedem solcher faͤlle [gerichtliche Konfirmation des Kaufs von Erbzinsgütern] haben sie [die Untergerichte] ... die ... canzley- schreibe- und bothen-gebuͤhr, der landesordnung oder observanz gemaͤß, zu bestimmen
    1775 VerordnAnhDessau I 182
  • [Übschr.:] cancelley-verordnung wegen einrichtung der sportelrechnungen und verzeichnisse der cancelleygebuͤhren etc. v. 10. oct. 1721
    1783 CCOsnabr. I 2 S. 1040 Anm.
  • die groͤsse der taxen und kanzleigebuͤhren [der Reichshofkanzlei] fuͤr diplomen und andre ausfertigungen ist dem groͤssern theile nach in der kurmainzischen taxordnung [vom 6. Aug. 1658] angegeben
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 199
  • [Übschr.:] taxe der canzley-gebuͤhren fuͤr die churmaͤrksche krieges- und domainen-cammer, de dato Berlin, den 24. sept. 1793
    1796 NCCPruss. IX 1657
  • der ansatz der gerichtsgebuͤhren geschiehet ... von dem richter selbst, indem er am schluß der instruktion oder bey abfassung der urtheile und bescheide oder bey der verfuͤgung auf einen vergleich die gerichts- und canzley-gebuͤhren festsetzet; oder von dem gerichts-aktuario, indem derselbe unter jedem von ihm expedirten concept am rande die gerichts-, canzley- und bothengebuͤhren notiret
    1796 Terlinden,Registraturwiss. 150
  • 1799 SammlLivlLR. II 1957
  • die kanzlei-gebühr für die niederlassungs-bewilligung soll den betrag von 8 franken nicht übersteigen
    1819 HdbSchweizStaatsR. 165
III
Einziehung, Quittierung, Registrierung und Verwahrung der Gebühren
  • 1587 FrkBl. 1 (1948/49) 8
  • dahe auch ... von leuten, so breiffe auß vnser cantzlei zulesen, die gebur dafur sonderlichen personen, so der cantzleiuerwandt, zugeschickt wurde, sollen dieselb solche cantzleigepuer nit heimlich vnderschlagen, oder bei sich behaltten, sondern ... anmelden, zu register setzen vnd in ... gemeine laden schmeissen
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 26
  • [wenn der Registrator] einige concept finden würde, ... davon die cantzleigebühr nicht einkommen wäre, soll er dasselbe unserm canzler anzeigen, damit ... solche noch eingebracht werden könne
    1593 v.d.Ohe,LünebVerw. 153
  • soll auch der botmeister die mandata und rescripta ... den barteyen dero abgesandten botten und sollicitatorn gegen erlegung der canzleygebuͤhr ... einantworten, die auffgehobene canzleygebuͤhr taͤglich den secretarien, und so bald er die empfangen, vermuͤge einer richtigen designation unverzuͤglich zu stellen, oder dagegen die gefertigten decreta wiederum einliefern
    um 1600 Kamptz,MecklStPrR. V 371
  • was von citationen, abscheiden, vormundschafften, ehestiftungen, lehn- und leibzuchtbriefen und was ... sonsten ... ausgegeben und den partheyen aus unserer regierung gefolget wird, soll der secretarius samt aller andern cantzleygebuͤhr und copialgeldern, kraft seiner pflicht, richtig verzeichnen, die einnahme in eine verschlossene lade ... einlegen und zur nachricht alle vierteljahr ein richtig verzeichnis, was vor cantzleygebuͤhr und faͤlle einkommen, unsern oberhauptmann uͤberreichen, damit er ... uns dieselbe zu berechnen haben muͤege
    1606 Anhalt-Bernburg/KritJurWB. V/VIII 123 [vgl. ebd. 135-139]
  • soll ... gegen niederlegung von 200 daler schwedischer s.m., mit entrichtung der canzelley-gebuͤhr, die revision ... nachgegeben ... werden
    1634 SammlLivlLR. II 141
  • 1637 GesSammlMecklSchwerin I 48
  • soll ein geschworner cantzley-bote solche bescheide dem impetranten zu hause tragen und von ihme ... die cantzley-gebuͤhr ... fordern
    1656 CCLuneb. II 1 S. 303
  • die tax- und cantzley-gebuͤhr ohne verzoͤgerung ... entrichten und deßwegen noch vor der admission [zu einem Lehen] glaubwuͤrdigen schein im reichs-hoffrath vorbringen
    1659 Uffenbach(3) 4
  • wollen ..., daß gleich nach der publication die eroͤffnete interlocutori-bescheid angefangener massen den procuratorn also fuͤrtershin communicirt, von einem jeden deren hingegen wegen seiner partheyen, welche die urtheil concerniren, die angeregte cantzley-gebuͤhr, vor die labores cancellariae, bey complirung des protocolli causae, darin der bescheid ergangen, entrichtet werde
    1662 RAbsch. IV Zugabe 99
  • 1663 CCOsnabr. I 1 S. 186
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 63
  • 1691 BeitrEssen 48 (1930) 200 Anm. 46
  • 1713 BrschwLO. II 580
  • 1713 CJPublAcad.3 1409
  • soll ... der kanzellei-correspondente ... bei insinuirung der verordnung, acten oder dergleichen ... eine specification übergeben, was davor an postgeld, stempelgeld und kanzeleigebühren entrichtet werden muß
    1722 ActaBoruss.BehO. III 513
  • wollen wir [Markgraf], daß der taxator ein ordentliches verzeichniß halte, was von canzley-gebuͤhren einkommen
    1723 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 102
  • die decreta denen impetranten durch den pedellen oder cantzleyboten ins haus geschicket und an selbigen zugleich die cantzeleygebuͤhren, mit der insinuationsgebuͤhr, sub poena arbitraria bezahlet werden
    1723 CCOsnabr. I 1 S. 239 Anm. 29
  • 1734 BrschwLO. II 609
  • 1740 Moser,ForstArch. XII 123
  • [Übschr.:] ausschreiben wegen restirender stroh- craͤnz-gelder, staͤmpel-herren-tax und uͤbrigen canzley-gebuͤhren 
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 142
  • die parteisachen, so von den kanzelisten expediret sind, müssen die aufwärter gehörig bestellen und die kanzlei-gebühr einfordern, sodann aber den receptoren abliefern
    1752 ActaBoruss.BehO. IX 480
  • [der Kanzleidirektor soll] in einem ... zu haltenden journal ... die abzuführende kanzeleigebühren notiren
    1755 ActaBoruss.BehO. X 366 [ähnlich ebd. 378]
  • in ihrem [der Kanzlisten] journal noch eine besondere colonne zu machen und darin die auf denen von ihnen in privatsachen mundirten concepten bemerkt gewesene kanzeleigebühren zu notiren, damit man nöthigenfalls solche mit der sportulrechnung conferiren könne
    1756 Glogau/ActaBoruss.BehO. X 542
  • die beschehene bezahlung der laudemien, tax und canzley-gebuͤhren muß noch, ehe der lehen-eid abgelegt wird, gehoͤrig bescheiniget werden. uͤber die bezahlte laudemien quittirt der reichs-hofraths-thuͤrhuͤter ..., uͤber die tax- und canzley-gebuͤhren aber das kais. geh. reichs-hof-canzley taxamt
    1783 Mader,ReichsrMag. III 70
  • 1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 355
  • 1785 BrschwWolfenbPromt. III 128
  • die gebuͤhren- und sportel-cassen-wissenschaft besteht in der kenntniß der grundsaͤtze, wornach die gerichts und canzley-gebuͤhren, welche die bey einem gerichte etwas verhandelnden oder suchenden parteyen fuͤr die vom gerichte oder dessen bedienten vorzunehmenden geschaͤfte erlegen muͤssen, gehoͤrig bestimmt und berechnet werden
    1796 Terlinden,Registraturwiss. 6
  • die kasse [central-stiftungs-kassa] darf keine neue bewilligte besoldung, besoldungs-zulage oder pension eher auszahlen, bis nicht der empfaͤnger durch ... quittung bewiesen hat, daß er die hiefuͤr zu erlegenden taxen-, stempel- und kanzleigebuͤhren etc. entrichtet habe
    1807 RepStaatsVerwBaiern I2 49
IV
Verwendung der Gebühren: in der Regel als Teil der Vergütung des Kanzleipersonals (Verteilung nach Rang) und zur Deckung der sachlichen Kanzleibedürfnisse 
  • 1598 ForschBrandenbPr. 6 (1893) 77
  • gehoͤren dieselbe [Kanzleigebühren] den cancellisten alleine; da ihnen aber ... copisten beygeordnet, soll diesen ... von jedem blatte nach dem gemachten copey-taxe der halbe theil, die andere helfte aber unter jetzt angeregte canzley-gebuͤhren gezogen, verrechnet und unter die canzellisten vertheilet werden
    1666 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 136
  • von demjenigen ..., so an kanzleigebühren einkommt, soll ihm [secretarius des Magdeburger Kommissariats] die hälfte zufließen
    1713 ActaBoruss.BehO. I 482
  • daß die ... canzeleibediente [des hinterpommerschen Kommissariats] ... dasjenige, so an canzeleigebühren einkommt ..., unter sich teilen
    1714 ActaBoruss.BehO. I 670
  • sind ihm [klostervoigt] die nutzungen der gerichtsbarkeit, die bannbußen und strafen, abzugsgelder, theilschillinge, kaufschillinge ..., gerichts- und canzley-gebuͤhren ... zugeeignet
    1793 Weinart I 345
  • groschen, welcher fuͤr jeden thaler der von einer parthey zu entrichtenden canzley- und andern gebuͤhren zu besoldung der bey der canzley-gebuͤhren-casse angestellten bedienten erhoben wird
    1793 NCCPruss. IX 1662
  • alle abgaben und taxen ... hören ... bey der erzbischöfliche und bischöfliche kanzley auf ... sie werden auf eine blosse kanzley-gebühr reducirt, die nicht höher sein soll, als es die kosten für die kanzley-bedürfnisse erfordern
    1814 Baden/DZKirchR. 12 (1902) 333
  • 1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 110
V Gebührenfreiheit in bestimmten Fällen oder für bestimmte Standesgruppen
  • so viel die cantzleygebuͤhr belanget ..., die duͤrftigen und armen, die es zu reichen nicht vermoͤgend, darunter verschonet werden sollen
    1606 Anhalt-Bernburg/KritJurWB. V/VIII 123
  • sollen diejenige churfuͤrsten und staͤnde, welche vermoͤg des frieden-schluß laͤnder haben antreten und davor andere abtreten muͤssen, zu keiner neuen cantzley- oder lehen-gebuͤhr [an die chur-fuͤrstlich mayntzische cantzley] vor die uͤberkommene ... landen angehalten werden
    1658 Lünig,CJFeud. I 55
  • unter-officiers und gemeine von ... cantzley und schreib-gebuͤhren in ... ehe- und begraͤbnis-sachen befreyet seyn sollen
    1698 BrschwLO. III 3 S. 63
  • bleibt es ... dabey, daß in sachen, darinnen zu ihro koͤnigl. majestaͤt diensten, oder sonsten in landes-angelegenheiten, denen herren staͤnden, oder einem besondern corpori derselben, communication geschiehet, und was nicht privat-sachen, streitigkeiten und schrift-wechselungen anbetrift, keine kanzeley-gebuͤhr gefordert ... werden soll
    1707 Dähnert,Samml. III 57
  • [Übschr.:] verordnung, daß von remissionen derer militair- und domainen praestandorum etc. keine cantzleygebuͤhr genommen werden solle, vom 17. april 1727
    CCMarch. IV 3 Sp. 76
  • 1736 Dähnert,Samml. III 500
  • im preußischen werden ... [bei ungewoͤhnlichen ... ereignissen] die sporteln und kanzleygebuͤhren ... erlassen
    1785 Fischer,KamPolR. II 641
  • von der taxe und der kanzleigebuͤhren [der Reichshofkanzlei] bezahlung ist niemand befreit, als der kurfuͤrst von Mainz in sachen seines kurfuͤrstenthumes, der reichshoffiskal in sachen seines amtes, die reichshofkanzleipersonen sowohl in reichshaͤndeln, als wenn sie standeserhoͤhungsdiplome erhalten, und die zum armenrechte zugelassenen parteien
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 199
  • sollen alle bei denselben [armen- und invalidenanstalten] angestellte ... officianten von der erlegung aller und jeder chargen- oder ausfertigungs- und kanzlei-gebuͤhren befreit seyn
    1808 Preußen/v.Berg,PolR. VI 2 S. 961
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