Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigebührenkasse

Kanzleigebührenkasse

Einnahmestelle für Kanzleigebühren 
  • groschen, welcher fuͤr jeden thaler der von einer parthey zu entrichtenden canzley- und andern gebuͤhren zu besoldung der bey der canzley-gebuͤhren-casse angestellten bedienten erhoben wird
    1793 NCCPruss. IX 1662