Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigebührenkasse
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kanzleigebräuchlich
Kanzleigebühr
Kanzleigebührabnahme
Kanzleigebührenkasse
Einnahmestelle für Kanzleigebühren
- groschen, welcher fuͤr jeden thaler der von einer parthey zu entrichtenden canzley- und andern gebuͤhren zu besoldung der bey der canzley-gebuͤhren-casse angestellten bedienten erhoben wird1793 NCCPruss. IX 1662Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin