Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigebührnis
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Kanzleigebührnis
wie Kanzleigebühr
- wir [Herzog] ordnen ..., daß ... die procuratores bey ihrem eyde, damit sie dem hof-gericht zugethan, die taxirte labores und andere cantzley-gebuͤhrnuͤß und schulden ... mit allem fleiß einfodern1639 BrschwLO. II 484Faksimile - in Google Books
- in lehnssachen fast gar keine concessiones mehr gesuchet werden, weil es denen parteien zu kostbar zu sein scheinet, gedoppelte jura, nämlich die sollicitaturen und ... kanzleigebührnisse zu Berlin ..., zu entrichten1718 ActaBoruss.BehO. III 23
- diese cancelley-gebuͤhrnisse [für die abloͤsung der bescheide] in 2/3, 1/3 oder 1/6 und keinen geringern sorten anzunehmen1724 CCOsnabr. I 2 S. 1044 Anm.Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- 1766 Cramer,Neb. 64 S. 111
Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- 1774 Fulda/Moser,JustizVerf. II 541
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