Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigefälle
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Kanzleigebrauch
kanzleigebräuchlich
Kanzleigebühr
Kanzleigebührabnahme
Kanzleigebührenkasse
Kanzleigebührnis
Kanzleigebührensache
Kanzleigebührentaxe
Kanzleigefälle
, Kanzleiengefälle
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I
Festsetzung
- von tax der cantzley-gefaͤll. und soll die tax der cantzley-gefaͤll nachfolgender massen geschehen ...1555 RAbsch. III 66Faksimile (ca. 102 KB)
- 1559 ZweibrückenKanzlO. 217
- 1561 CCMarch. II 1 Sp. 51 [vgl. ebd. 51-54]
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- 1573 Kamptz,MecklStPrR. V 345
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- nach 1576 Kamptz,MecklStPrR. V 366
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- 1700 CCMarch. II 1 Sp. 267
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II
Einnahme, Rechnungslegung, Registrierung und Verwahrung
vgl.
Gefällseinnahme,
Gefälleinnehmer,
Gefälllieferung,
Gefällverwalter,
Gefällverwaltung,
Gefällverweserei,
Kanzleigebühr (III),
Kanzleigebührabnahme
- es vormals mit den birgischen cantzleigefel gehalten worden, also das dasselb alles herabgefolgt sei ausserhalben lehen und bekantnus und was ander brieve in des haubtmans verwaltung und namen ungeverlich ausgangen sein. das hat der lantschreiber eingenomen1502 Ansbach/ArchZ. 10 (1885) 28
- wir [Kaiser] wollen ..., daß der verwalter der cantzley samt einem gegen-schreiber ... jede des cammer-gerichts oder cantzley und fiscalische gefaͤll ... treulich, saͤmtlich und keiner ohn den andern, einnehme, ihrer jeder den andern, was sie also empfiengen, mit seiner hand in sein, des andern, register einschreibe und ... solch geld ... in eine kiste oder truhe ... einwerffen1521 RAbsch. II 184Faksimile (ca. 114 KB)
- so oft es seine churfurstl. gnaden [Erzbischof von Mainz] begern, werden rechnung von den canzleigefellen ... gethan werden1559 Gross,Reichshofkanzlei 465
- cantzley-gefaͤlle ... solle unser aͤltester secretarius ... einnehmen, die register daruͤber halten und alle quartal die rechnung und theilung unserm cantzler ... thun1561 CCMarch. II 1 Sp. 51Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- emonitor der cantzleigefälle ist der pro tempore registrator1562 v.d.Ohe,LünebVerw. 153
- die verwaltere odder oberster secretarius ... von einem jdern [Supplikation] ein alb. fordern vnd demjenigen, welcher das cantzleygefell zuendtpfangen vnd zuuerrechnen beuelch hatt, ... zustellen1566 CCNass. I 1 Sp. 289Faksimile - in Google Books
- soll in unser canzlei unser secretarius ... darauf sehen, das ... alle und jede canzleigefälle getreulich eingepracht werden1568 Gundlach,HessZBeh. I 356
- soll vnser [herzoglicher] cantzler dem bottenmaister oder ainem andern schreiber, den ehr darzu getreu vnd tuchtig erachtenn wirdt, auf sein eidt vnd pflicht befehlenn, ... alle cantzleygefelle, wie dieselbenn heißenn ..., an allen oͤrttenn, wo die selbenn einkommen, getreulich aufzunehmen vnd in eine verschloßene eiserne buchsenn ... zu uerwahrenn1569 Kamptz,MecklStPrR. V 323Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vnnd demnach die cannzley gefell vnns haimbgeen, soll jme [Ratsdiener] auferlegt werden, dieselben ... einzubringen vnnd ... alles vleissig zusammen zu hallten1573 QBehGBayr. 272
- wollen wir [Fürstbischof], daß ... in vnser cantzlei ein lade mit zwein vnderscheidtlichen schlosseren verordnet sei, ... darin alle cantzlei gefelle, wihe die nhamen haben mogen ... neben einen register, so darzu zuhaltten, ingelecht vnd verwarlich beisamen gehaltten werden sollen1588 CCOsnabr. I 1 S. 26Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- soll er canzler ob den canzley gefellen vnnd der taxordnung mit allem vleis hallten, damit derselben in allem threulich gelebt vnnd vnns zuschaden nichts vnthreut werde1590 QBehGBayr. 180
- 1599 QFSchleswHG. XV 40
- solle ein landschreiber gegen dem taxator ain sonderbahres aufmerkhen weegen der canzleigfôhl haben16./17. Jh. OÖLTfl. I 1, 41
- 1610 Wehner,HofgRottw. 41
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- der taxator soll geloben und schweren, dass er ... alle ... canzlei-geföll von jeden briefe, inmassen dieselben taxiert ..., getreulichen einbringen, empfachen, in die ordenliche sein und unsers gegenschreibers raitbücher einzaichnen lassen und, wie sich gebürt, vermüg unserer ordnung verraiten [wird]1628 Fellner-Kretschmayr II 472Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- nachdem bishero vil parteien ihre privilegia haben erligen lassen, solches aber zu schaden und schmölerung der canzleigeföllen geraichet, als ist ... die verordnung beschehen, das inskünftig von gnadensachen nichts referirt oder expedirt werden solle, es sei dan vorhero das halbe oder das ganze geld erlegt1669 Fellner-Kretschmayr II 551Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- solle er ... [fürstlicher cammer-rat, landrichter und oberwaisenpfleger] auf unsere kanzleigefäll ... sein ... obsicht haben1696 MittHohenzollern 36 (1902) 90
- soll bey unserem registratore die beobachtung, einnahme und berechnung der cantzley taxen und gefaͤlle seyn, welche ... derselbe ... unnachlaͤßig einzumahnen, bey abforderung der gerichtlichen verordnungen solche sich reichen zu lassen und ... in guter verwahrsam, auch richtige rechnung daruͤber zu halten ... hat1712 BrschwLO. II 25Faksimile - in Google Books
III
Verwendung, Nutzung (vgl. Kanzleigebühr IV)
vgl.
Kanzleibesoldung
- haben wir ... cantzler, secretarien, collector und cantzlienschriber ... gepetten ..., darane zu syn, das ... fonffe gulden alle jerlichs ... von den cantzlien gevellen ... ußgerichtet werden [für eine von ihnen gestiftete Seelenmesse]1501 Trier/MittPreußArch. 17 (1911) 118
- [der] landschreiber ... hat auch den vierten teil am canzleigefell ... [der] rentmaister ... auch einen vierten tail ... der hofgerichtsschreiber ... auch eynen virten teil1531 QKulmbach 271
- 1559 Gross,Reichshofkanzlei 465
- sollen von den canntzleygefellen alle und jede canntzleypersonen notturfftigclich unnderhallten werden1559 Seeliger,Erzkanzler 223
- 1561 CCMarch. II 1 Sp. 51
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- sollen den sekretarien und substituten die anderen gemeinen cantzlei gefellen [außer der Hälfte für den Kanzler] ... vollkommen ... pleiben1576 MittOsnabr. 30 (1905) 77
- 1577 Gundlach,HessZBeh. II 198
- alle cantzlei gefelle ... alle halbe jahr mit raith vnsers cantzlers und secretarien nach gelegenheit der personen gepurlich außgedeilt werden1588 CCOsnabr. I 1 S. 26 [ebenso 42 von 1592]Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- 1591 QFSchleswHG. XIV 218
- 1599 QFSchleswHG. XV 40
- 16. Jh. fränkisches Hohenzollern/Wagner,Kanzleiwesen 102
- haben wir [Herzog] ihme [Hofgerichtsverwalter] ... zugesagt achtt hundert gulden besoldung ... jerlichen ... nebenst dem vierten theil der cantzley- gefelle1632 Bohlen,Bohlen II 239Faksimile (ca. 309 KB)
- dieses recht [des erzkanzlariats] bestand unter andern darinn, den kaiserlichen hof, mithin auch dasjenige gericht, welchem alle mitglieder des reichs untergeben waren, mit kanzleypersonen ... zu versehen ..., die kanzley einzurichten und alle kanzleygefaͤlle zu genießen1768 Dalberg,Widerlegung 6
- kanzleygefaͤlle ziehen ware ihre [der Erzkanzler] besoldung1768 Dalberg,Widerlegung 25
- Maynz gieng ... so weit, daß es seine eigenen kanzleygefaͤlle zum unterhalte der kammeralpersonen abgab1768 Dalberg,Widerlegung 32 Anm.
- sie [die Kanzleipersonen des Reichskammergerichts] beziehen ihre besoldungen aus den kanzleygefaͤllen1791 Malblank,Kanzleiverf. I 238Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeder notar [des Reichskammergerichts] erhaͤlt aus den kanzleygefaͤllen eine jaͤhrliche besoldung von 568 fl. 43 1/3 kr.1791 Malblank,Kanzleiverf. I 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 248
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