Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigefälle

Kanzleigefälle

, Kanzleiengefälle

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wie Kanzleigebühr, früher mehr gebraucht als Kanzleigebühr 

I Festsetzung
II Einnahme, Rechnungslegung, Registrierung und Verwahrung
  • es vormals mit den birgischen cantzleigefel gehalten worden, also das dasselb alles herabgefolgt sei ausserhalben lehen und bekantnus und was ander brieve in des haubtmans verwaltung und namen ungeverlich ausgangen sein. das hat der lantschreiber eingenomen
    1502 Ansbach/ArchZ. 10 (1885) 28
  • wir [Kaiser] wollen ..., daß der verwalter der cantzley samt einem gegen-schreiber ... jede des cammer-gerichts oder cantzley und fiscalische gefaͤll ... treulich, saͤmtlich und keiner ohn den andern, einnehme, ihrer jeder den andern, was sie also empfiengen, mit seiner hand in sein, des andern, register einschreibe und ... solch geld ... in eine kiste oder truhe ... einwerffen
    1521 RAbsch. II 184
  • so oft es seine churfurstl. gnaden [Erzbischof von Mainz] begern, werden rechnung von den canzleigefellen ... gethan werden
    1559 Gross,Reichshofkanzlei 465
  • cantzley-gefaͤlle ... solle unser aͤltester secretarius ... einnehmen, die register daruͤber halten und alle quartal die rechnung und theilung unserm cantzler ... thun
    1561 CCMarch. II 1 Sp. 51
  • emonitor der cantzleigefälle ist der pro tempore registrator
    1562 v.d.Ohe,LünebVerw. 153
  • die verwaltere odder oberster secretarius ... von einem jdern [Supplikation] ein alb. fordern vnd demjenigen, welcher das cantzleygefell zuendtpfangen vnd zuuerrechnen beuelch hatt, ... zustellen
    1566 CCNass. I 1 Sp. 289
  • soll in unser canzlei unser secretarius ... darauf sehen, das ... alle und jede canzleigefälle getreulich eingepracht werden
    1568 Gundlach,HessZBeh. I 356
  • soll vnser [herzoglicher] cantzler dem bottenmaister oder ainem andern schreiber, den ehr darzu getreu vnd tuchtig erachtenn wirdt, auf sein eidt vnd pflicht befehlenn, ... alle cantzleygefelle, wie dieselbenn heißenn ..., an allen oͤrttenn, wo die selbenn einkommen, getreulich aufzunehmen vnd in eine verschloßene eiserne buchsenn ... zu uerwahrenn
    1569 Kamptz,MecklStPrR. V 323
  • vnnd demnach die cannzley gefell vnns haimbgeen, soll jme [Ratsdiener] auferlegt werden, dieselben ... einzubringen vnnd ... alles vleissig zusammen zu hallten
    1573 QBehGBayr. 272
  • wollen wir [Fürstbischof], daß ... in vnser cantzlei ein lade mit zwein vnderscheidtlichen schlosseren verordnet sei, ... darin alle cantzlei gefelle, wihe die nhamen haben mogen ... neben einen register, so darzu zuhaltten, ingelecht vnd verwarlich beisamen gehaltten werden sollen
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 26
  • soll er canzler ob den canzley gefellen vnnd der taxordnung mit allem vleis hallten, damit derselben in allem threulich gelebt vnnd vnns zuschaden nichts vnthreut werde
    1590 QBehGBayr. 180
  • 1599 QFSchleswHG. XV 40
  • solle ein landschreiber gegen dem taxator ain sonderbahres aufmerkhen weegen der canzleigfôhl haben
    16./17. Jh. OÖLTfl. I 1, 41
  • 1610 Wehner,HofgRottw. 41
  • der taxator soll geloben und schweren, dass er ... alle ... canzlei-geföll von jeden briefe, inmassen dieselben taxiert ..., getreulichen einbringen, empfachen, in die ordenliche sein und unsers gegenschreibers raitbücher einzaichnen lassen und, wie sich gebürt, vermüg unserer ordnung verraiten [wird]
    1628 Fellner-Kretschmayr II 472
  • nachdem bishero vil parteien ihre privilegia haben erligen lassen, solches aber zu schaden und schmölerung der canzleigeföllen geraichet, als ist ... die verordnung beschehen, das inskünftig von gnadensachen nichts referirt oder expedirt werden solle, es sei dan vorhero das halbe oder das ganze geld erlegt
    1669 Fellner-Kretschmayr II 551
  • solle er ... [fürstlicher cammer-rat, landrichter und oberwaisenpfleger] auf unsere kanzleigefäll ... sein ... obsicht haben
    1696 MittHohenzollern 36 (1902) 90
  • soll bey unserem registratore die beobachtung, einnahme und berechnung der cantzley taxen und gefaͤlle seyn, welche ... derselbe ... unnachlaͤßig einzumahnen, bey abforderung der gerichtlichen verordnungen solche sich reichen zu lassen und ... in guter verwahrsam, auch richtige rechnung daruͤber zu halten ... hat
    1712 BrschwLO. II 25
III
Verwendung, Nutzung (vgl. Kanzleigebühr IV)
  • haben wir ... cantzler, secretarien, collector und cantzlienschriber ... gepetten ..., darane zu syn, das ... fonffe gulden alle jerlichs ... von den cantzlien gevellen ... ußgerichtet werden [für eine von ihnen gestiftete Seelenmesse]
    1501 Trier/MittPreußArch. 17 (1911) 118
  • [der] landschreiber ... hat auch den vierten teil am canzleigefell ... [der] rentmaister ... auch einen vierten tail ... der hofgerichtsschreiber ... auch eynen virten teil
    1531 QKulmbach 271
  • 1559 Gross,Reichshofkanzlei 465
  • sollen von den canntzleygefellen alle und jede canntzleypersonen notturfftigclich unnderhallten werden
    1559 Seeliger,Erzkanzler 223
  • 1561 CCMarch. II 1 Sp. 51
  • sollen den sekretarien und substituten die anderen gemeinen cantzlei gefellen [außer der Hälfte für den Kanzler] ... vollkommen ... pleiben
    1576 MittOsnabr. 30 (1905) 77
  • 1577 Gundlach,HessZBeh. II 198
  • alle cantzlei gefelle ... alle halbe jahr mit raith vnsers cantzlers und secretarien nach gelegenheit der personen gepurlich außgedeilt werden
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 26 [ebenso 42 von 1592]
  • 1591 QFSchleswHG. XIV 218
  • 1599 QFSchleswHG. XV 40
  • 16. Jh. fränkisches Hohenzollern/Wagner,Kanzleiwesen 102
  • haben wir [Herzog] ihme [Hofgerichtsverwalter] ... zugesagt achtt hundert gulden besoldung ... jerlichen ... nebenst dem vierten theil der cantzley- gefelle 
    1632 Bohlen,Bohlen II 239
  • dieses recht [des erzkanzlariats] bestand unter andern darinn, den kaiserlichen hof, mithin auch dasjenige gericht, welchem alle mitglieder des reichs untergeben waren, mit kanzleypersonen ... zu versehen ..., die kanzley einzurichten und alle kanzleygefaͤlle zu genießen
    1768 Dalberg,Widerlegung 6
  • kanzleygefaͤlle ziehen ware ihre [der Erzkanzler] besoldung
    1768 Dalberg,Widerlegung 25
  • Maynz gieng ... so weit, daß es seine eigenen kanzleygefaͤlle zum unterhalte der kammeralpersonen abgab
    1768 Dalberg,Widerlegung 32 Anm.
  • sie [die Kanzleipersonen des Reichskammergerichts] beziehen ihre besoldungen aus den kanzleygefaͤllen 
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 238
  • ein jeder notar [des Reichskammergerichts] erhaͤlt aus den kanzleygefaͤllen eine jaͤhrliche besoldung von 568 fl. 43 1/3 kr.
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 245
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 248
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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