Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigericht

Kanzleigericht

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Sachhinweis: zB. Schwartz,Zivproz. 23-384, 433-576 passim

I seltenere Bezeichnung für eine Kanzlei (B II) 

I 1 zu Begriff und Bezeichnung
  • "im Jahre 1474 wurde in Würzburg ein neues Gericht in der [fürstlichen] Kanzlei, das sogenannte kanzleigericht, errichtet" 
    SchrrBayrLG. 54 S. 129
  • "die Zusammensetzung dieses [des württembergischen] Hofgerichts zeigt, daß wir's hier mit dem Hofgericht alter Art zu tun haben, das vermutlich in Württemberg ... wie anderswo ... vom Landesherrn in Person oder durch einen von Fall zu Fall bestimmten Vertreter, meist einen der höchsten Beamten, an seinem Hof, in seiner Kanzlei -- weshalb man es manchmal als kanzleigericht bezeichnet -- mit einigen Männern seines Vertrauens ... als Beisitzern abgehalten wurde ... dieses Hofgericht nunmehr neben seiner hergebrachten richterlichen Tätigkeit auch Berufungssachen zu entscheiden hat" 
    15. Jh. Th. Knapp, Das württ. Hofgericht zu Tübingen/ZRG.2 Germ. 48 (1928) 6
  • die deutsche kanzelei erhielt fortan [nach 1806] die benennung: schleswig-holsteinische kanzelei. bei dem holsteinischen obergerichte fielen die besonderen benennungen oberamts- und kanzeleigerichte weg
    1823 StaatsbMag. III 164
  • "als solcher [Provinzialgerichtshof] fungierten zahlreiche Mittelgerichte, die teils regierung hießen, teils salgericht, hofgericht, kanzleigericht genannt wurden" 
    oJ. Döhring,Rechtspflege 8
  • "die offizielle Behördenbezeichnung [der ostfriesischen Kanzlei, die bis 1720 nicht nur die oberste Verwaltungsbehörde, sondern bis 1593 auch das oberste Gericht des Landes in Zivil- und Kriminalsachen war] lautet kanzlei oder hofkanzlei, wenn gelegentlich in Gerichtsakten auch die Benennung kanzleigericht vorkommt" 
    oJ. VeröfflNdsächsArch. V 205 [vgl. ebd. 204]
I 2 Einzelheiten zu Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
  • cantzlei gerichte. an der cantzlei gerichte sein richter vnd vrtailere die furstlichen räthe, gaistliche vnd weltliche. die richten in veranlassten vnd allen anderen sachen, die appellationweis von dem landgericht vnd anderen des stiffts stat- oder dorfgerichten dahin komen vnd mer dan x fl. antreffen
    vor 1550 MAbh. 11, 3 (1870) S. 214 [vgl. ebd. 214-216 u. 224]
  • 1618 Würzburg/Schwartz,Zivproz. 370
  • 1637 GesSammlMecklSchwerin I 50
  • es soll ... von unsern im fuͤrstenthum Grubenhagen zur regierung verordneten landdrosten und raͤthen als allen unmittelbaren unter-gerichten in aemtern und staͤtten unserer gesamter fuͤrstenthuͤmer, graf- und herrschaften ohne unterscheid an uns und unser fuͤrstliches cantzley-gericht ... mit bestande appelliret ... werden
    1656 CCLuneb. II 1 S. 323
  • 1657 HadelnPriv. 275
  • würde auch eine sache fürfallen, darinn der director oder ein cantzley-raht zuvor advociret oder consuliret hätte oder daß er dem einen oder andern streitenden theil mit naher blutfreund- oder schwiegerschafft verwand wäre oder sonsten jure möchte können recusiret werden, so soll derselbige solches unsern cantzley gerichte anmelden und der sachen mit referiren oder conreferiren ... müßsig gehen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 56
  • sollen ihre [der ausländischen Prozeßparteien] schrifften durch einen unsers cantzley-gerichts advocaten unterschrieben und produciret werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 58
  • nach befundener qualification und geschicklichkeit die approbation [der Notare] erfolgen und, wann sie unserm cantzleygerichte mit eydes-pflichten sich verwandt gemachet, ihre nahmen in die matriculam der approbirten notarien gesetzet und ihre instrumenta, documenta und andere expeditiones angenommen ... werden soll[en]
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 65
  • das juramentum suppletorium, wann sich darzu der eine oder der ander zu verstatten bittet, soll unser cantzley-gericht nach befindung zu lassen oder ex officio solches nach gelegenheit der sache und umstände ... erkennen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 65
  • wir [Herzog] ... unserm cantzley-gericht befohlen [haben], die stadtvöigte [an den Untergerichten] fleißig zu examiniren, damit dabey allein qualificirte gelassen und ... dazu admittiret werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 69
  • daß die unter-gerichte sich derselbigen einwürffe und daher vorenthaltener und nicht ausgegebener acten gäntzlich eussern und enthalten und ihre exceptiones, so sie deswegen zu haben vermeinen, in unserm cantzley-gerichte für und beybringen und darüber rechtmeßiger erkäntnüs erwarten sollen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 70
  • zum fall auf unbewegliche güter wäre geklaget und darauf sequestrato fructuum würde gebeten, hat unser cantzley-gericht nach gelegenheit der sachen auch dieselbe zu erkennen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 73
  • es sollen ... in unserm cantzley gericht keine libelli articulati (jedoch fiscalische und criminal-sache ausgeschlossen ...) angenommen werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 74
  • damit aber die verhör und gütliche handelung bey unserm canzleygerichte so vielmehr frucht schaffen und die zeit nicht vergeblich zugebracht werde, so verordnen wir hiemit, daß die partheyen beyderseits sich auf die erste citation, so auch sub poena contumaciae ergehen soll, in der persohn ... unausbleiblich einstellen ... sollen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 77
  • wir [Herzog] wollen ..., wann aus beschehener verhör und mündlichem vortrag oder in der sache vorher ergangenen acten sich befindet, daß die partheyen der geschichte halben einig, oder unser cantzley-gericht sonsten daraus in facto gnugsam informiret, aber der eine oder ander theil zu vorgeschlagenen billigen mitteln sich in güte nicht accommodiren wil, daß alsdann dasjenige, so in facto richtig, durch einen bescheid soll definiret ... werden ...; solte sich ... bey verhör der sachen eräugen, daß die partheyen in der ganzen sachen oder in etlichen puncten des facti halber nicht einig und also ferner ausführung von nöthen, ... wir dann hierzu ... wollen, daß beyde parteyen auff solchen fall alsobald bey der gütlichen verhör ihre etwa habende exceptiones dilatorias fürbringen und unser cantzley-gerichte der gebühr und befindenden umbständen nach hierin alsobald interloquiren soll, so sollen die sachen nach befundener beschaffenheit entweder zu summarischen oder ordentlichen process alsbald veranlasset werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 78
  • es sollen in unserm cantzlei-gerichte die sachen der armen-partheyen, so ihre armuht angeben und bescheiniget, einem unsern advocaten und procuratoren nach ihrer ordnung anbefohlen werden, darin zu rahten, reden und mit treuen zu verhandeln
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 78
  • stehet ... zu unsers cantzley-gerichts ermessigung, in welcherley theil des gerichts von ambtswegen, ob ante vel post litis contestationem oder auch ante vel post conclusionem causae, derselbe [Eid] zu deferiren
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 79
  • es sollen in unserm cantzlei-gerichte die sachen der armen-partheyen, so ihre armuht angeben und bescheiniget, einem unsern advocaten und procuratoren nach ihrer ordnung anbefohlen werden, darin zu rahten, reden und mit treuen zu verhandeln
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 79
  • soll darauf unser cantzley-gericht juramentum in litem deferiren und, welcher gestalt und wie hoch derselbige, welcher zum eyd verstattet, deswegen schweren soll, determiniren und, wann gleich solcher eyd abgeleget, nichts destoweniger die sämtlichen acta und dero umstände dabey in fleißige acht nehmen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 87
  • da aber die sequestratio ex officio fürgenommen und sowohl der eine als der ander theil cautionem offeriren würde, wird unser cantzley-gerichte summarie cognosciren, ob dem einem oder andern und welchen theil unter ihnen oder auch keinem theil auf angebottene caution der besitz zu lassen sey
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 93
  • die zeugen-verhör [in peinlichen Prozessen] sollen von zweyen, zum wenigsten vor einem raht und secretario, oben auff der cantzley ... oder auch an orth und enden, da die zeugen wohnen, ... sonsten nach gut befinden unsers cantzeley-gerichtes geschehen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 95
  • damit ... die obberührte abtretung der güter auffrichtig geschehen und die gläubiger und bürgen dadurch nicht zu viel vervortheilet werden mögen, so soll erstlich der schuldner, so zur cession gestattet werden will, vor unserm cantzley-gerichte selbst erscheinen und eine warhaffte verzeichnis seiner creditoren ... übergeben und daneben bitten, ihn zur abtretung und cession kommen zu lassen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 97
  • ist unser [fürstlicher] ... befehl, daß die acta in solchen fällen [deß ... böthens und segensprechens, auch anderen aberglaubischen dingen] zu einhohlung eines rechtlichen informats allemahl an unser kanzley-gericht ... geschicket ... werden sollen
    1683 MecklEinzeldarst. VI 114
  • wird maͤnniglichen, die vor ...cantzeley-gerichten ... zu thun ... haben, auch auf solches ... abgeladen werden, ... kund gethan, daß sie in ... verordneten jaͤhrlichen juridicis ... ohne weitere notification bey unserm canzeley-gerichte ... zu erscheinen schuldig ... seyn sollen
    1696 CCHolsat. I 41
  • 1724 BrschwLO. II 569
  • 1730 Moser,Landeshoheit I 246
  • [Übschr.:] circular-rescript ... betreffend die combination des ober-amt-gerichts mit dem cantzley-gerichte, vom 30. aug. 1737
    1749 CCHolsat. I 42
  • wann die partheyen mit dem erkenntniß des accisegerichts in ... schuld- und andern civil- und personal-sachen nicht zufrieden seyn sollten, so stehet ihnen frey, die gewoͤhnlichen suspensiv-mittel ... auf die bey andern untergerichten gewoͤhnliche art zur hand zu nehmen, wenn sie aber mit denen solchergestalt erfolgten ausspruͤchen des accisegerichts sich nicht begnuͤgen wollen, so bleibt ... unbenommen, an die obern justiz-collegia der fuͤrstl. canzley- und hofgericht zu appelliren
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 29
II
Verhandlung, Sitzung des Kanzleigerichts (I) 
  • an dem orte, da unser [herzogliches] cantzley-gericht gehalten wird
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • fuͤr gut befunden, daß zu beforderung der heilsamen justitz jaͤhrlich viermahl zu gewissen jahrs-zeiten ... ein cantzley-gericht gehalten ... werde
    1696 CCHolsat. I 41
III Übersetzung für das englische court of chancery 
unter Ausschluss der Schreibform(en):