Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigeselle
Artikel davor:
kanzleigerecht
Kanzleigerechtigkeit
Kanzleigerechtsame
Kanzleigericht
Kanzleigerichtsakte
Kanzleigerichtshof
Kanzleigerichtssache
Kanzleigerichtstäfelein
Kanzleigerichtsverwandte
Kanzleigeschäft
Kanzleigeselle
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meist pluralisch gebraucht als Sammelbegriff
(vereidigter) Kanzleibedienter, der als unselbständiger Gehilfe (Geselle IV) zum Abschreiben und zu Registraturarbeiten, unter Umständen auch zur Fertigung von Konzepten verwendet wird
(vereidigter) Kanzleibedienter, der als unselbständiger Gehilfe (Geselle IV) zum Abschreiben und zu Registraturarbeiten, unter Umständen auch zur Fertigung von Konzepten verwendet wird
vgl.
Kanzleiverwandte
I
Tätigkeit und damit in Zusammenhang stehende Dienstvorschriften
- dem bottenmeister ... bevelest, das sie di andern canzleigesellen zu sich nemen und das ausschreiben ... verfertigen1543 Gundlach,HessZBeh. I 236
- geschickte fromme munstersch geborne cantzliegesellen und schriver ..., de eres bevels truwlich und mit vlit uthwarden und by der cantzlie bliven und aen erloiffnis der oversten sich nicht verlesen, und dat de gesellen up den cantzler und secretarien sehen mit schriven, in cantzliesschen sachen truwelich und ehrlich1547 Münster/ZKulturg. 9 (1902) 145
- 1561 CCMarch. II 1 Sp. 50
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- es soll ... uber das niehmands kein sitzen in der hofstueben, wen das tischtuch aufgehoben, gestadtet werden, es sei an unsern cantzleygesellen, reisigen knechten1561 Brandenburg/Kern,HofO. I 66
- soll auch ein sonderlicher cantzley junge, der auf die cantzley vnnd die cantzleygesellen zu warttenn, auch ein zu heitzen vnd der gleichenn befehlich zuthun habe, gehaltenn werdenn, der zu gleich vnd nebenn vnsernn cantzley schreibern mit gebuͤhrlich aydtspflicht eingenommen vnd vns verwandt gemacht werde, nemblich das ehr vnd sie getreulich handeln, vnd was ihnen vertrawet oder sie sonsten in vnserer cantzlej sehen, hoͤren, schreiben, lesen vnd erfaren, bis in ihre grubenn verschwigen halttenn, vnserm cantzler, vnd andern vnsern raͤthen, gebuͤhrliche ehrerpietung vnd gehorsam leisten vnd vnser bestes jeder zeitt wißenn vnd befordern wollen1569 Kamptz,MecklStPrR. V 321Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die vier cantzlei gesellenn sollen, was ihnen vom cantzler oder vice cantzler, auch den vier secretarien abzuschreiben oder zu zeiten in geringen sachen zu concipiren vnd zu registriren befolen wirdet, mit fleiß verrichten vnnd keine prieff lasenn außgehen, eß habenn sie dan entweder der cantzler oder vice cantzler oder der cammer secretari oder seines abwesens ein ander reuidirt vnd subscribirt. sie sollen sich auch sunst nach denselbigenn, was die ihnen zur pilligkeit befelenn, mit getrewem fleiß verrichten. so solle ein jeder vertzeichnus machen, wan ehr prieff abfertigett, domit ehr dauon bescheide gebenn konne1573 Kamptz,MecklStPrR. V 343 [vgl. ebd. 338]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen vnsere stadthaltter vndt rethe ... den secretarien, ... den cantzleygesellenn vndt schreibern inn gemeinen vnd solchen sachen, die jnn jhrer ausrichtung sein, die notturfft zu concipiren vndt zu schreibenn beuehlen, jedoch das alle solche concepta, ehir sie ausgehenn, vonn vnsernn rethenn zuuor revidirt werdenn1581 HessSamml. I 440Faksimile (ca. 317 KB)
- die cantzley-secretarien vnd gesellenn sollenn sich vnsens stadthalters, cantzlers vnd vice-cantzlers beuelchs vndt anschaffens haltenn, dasjenige, so einem jedenn zuschreibenn oder zu jngrossiren beuohlenn wirdt, alsbaldt fertigenn vnd, wann es geferttigett, der secretarien einem mitt dem concept zustellenn ..., sonderlich aber sollen die cantzleygeselenn copey vonn beuelchschrifftenn oder andernn einicher parthey nit zustellenn noch deshalbenn einiche schrifftliche oder muͤndtliche antzeig thuen, es geschehe dan mitt wissenn vndt willen vnsers stadthalters cantzlers vnndt rethe, den was jhnen jnn der cantzley zuschreibenn ... beuohlenn wirdt oder sie auch sonst im rath hoͤrenn, solchs sollenn sie bey jhren pflichtenn jnn geheym haltenn ... vndt sich jnn der cantzley still vnd zuchtig haltenn, sonderlich aber weder vnder den audientzen oder rathschlegenn noch auch hernacher niemandts frembdes jnn die cantzley fuͤhren, darauff dann der cantzley-knecht vornemblich achtung gebenn ... soll. da auch vonn der cantzley gesellenn einicher muttwill inn der cantzley oder vnuleiß begangen ..., soll er ... inn gepurliche straff genohmmen, auch endtlichen enturlaubt werdenn1581 HessSamml. I 443f. [ebd. 447]Faksimile (ca. 289 KB)
- 1581 MLiv. II Mitau 24
- 1581 MLiv. II Mitau 26
- 1581 MLiv. II Mitau 27
- wen der cantzler ... in der cantzley zu sein verhindert wird, soll der licentiat an statt des cantzlers in der cantzley aufzuwarten ... und alles zu verordnen ... schuldig sein, ... worin ihm die secretarien und cantzleygesellen gepürliche folge sollen leisten1582 Engel,LippeArchive 101
- soll unser cantzler nach wichtigkeit der sachen und seinem gutachten die concepta zu verfertigen unter die rähte oder auch wohl den cantzleygesellen austheilen und deren einem, inmittelst das protocollum richtig zu halten, anbefehlen1599 QFSchleswHG. XV 36
- 1599 QFSchleswHG. XV 40f. [weitgehende Übereinstimmung mit Belegen von 1581 aus HessSamml. I 440, 443f. u. 447]
- 16. Jh. Brauch,CalenbGöttingVerw. 329
- es sollen auch die secretarii ... befehliget seyn, fleissige aufsicht zu haben, daß die copiisten und canzeley-gesellen, was ihnen unter händen gegeben wird, sauber und leserlich schreiben, und was ihnen sonst oblieget, mit fleiß thun ..., und da sie bey ein oder mehr unfleiß und auf vorhergehende ernste ermahnung keine besserung verspüren, solches ... anzeigen, sonsten aber die canzeleygesellen allgemach zum concipiren anweisen, darzu guten unterricht geben, jetzt diesem, dann einem andern gemeine befehlige abzufassen auferlegen, damit sie etwas lernen1637 GesSammlMecklSchwerin I 48Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 1
Bestellung und Vereidigung, Entlassung
vgl.
Kanzleibesetzung
- begebe sich ..., das cantzleygesellen ... inn die cantzley vffgenohmmen werden wolten, solchs soll mit vnserm [landgräflichen] vorwissenn vndt bewilligung gescheen vndt die von newenn angenohmmenn vonn vnserm stadthaltter vnd cantzler inn gepurliche eydt vnd pflicht genohmmen, auch ... registrirt werden1581 HessSamml. I 444Faksimile (ca. 330 KB)
- 1587 NArchSächsG. 61 (1940) 183
- begebe es sich ..., daß cantzleygesellen abziehen und andere an ihre stede in die cancelley aufgenommen werden wollten, solches soll mit unserm [herzoglichen] vorwißen und bewilligung geschehen und die von neuem bestellet von unserm canceler in eyd und pflicht genommen, auch dasselbige, auf welchen tag es geschehen, registriret werden1599 QFSchleswHG. XV 40
- 1619 SchaumbLippeLVerordn. I 399
II 2
Entlohnung
vgl.
Kanzleibesoldung
- [nur Schlaftrunk erhalten] die cantzleigesellen in der cantzlei 1 1/2 stubichen1561 Brandenburg/Posse,Privaturk. 68 Anm. [vgl. ebd. 219 Anm. 3]
- die cantzlei-gesellen nach eines jedern geschickligkeit, vleiss vnd vordienst daruon [von den Kanzleigefällen] ... sollen besoldet werden1562 CCMarch. II 1 Sp. 58Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- denn cantzlei gesellenn, wan sie vber drei jar in vnser cantzlei gewesen, wollen wir [Herzog] einem jeden nach seiner gelegen- vnd geschickligkeitt besoldung vermachen, vnnd sollen die vertrostung haben, wer vnder denselben der geschicktest vnnd fleissigst ist, das der fur einem andern zu einem secretario angenommen vnd bestelt werden vnnd besserung seiner besoldung zu gewarten haben solle1573 Kamptz,MecklStPrR. V 347Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1581 MLiv. II Mitau 27
- um 1590 QFSchleswHG. XV 20
- mit austheilung der gebühr [der Kanzleigebühren nach Öffnung der lade] unter unsern [herzoglichen] cantzlern, secretarien und cantzelley-gesellen [soll es] gehalten werden, wie das eines jeden bestellung mitbringet1599 QFSchleswHG. XV 41