Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigewalt
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Gewahrsam, Besitz (Gewalt XI 5) einer Kanzlei
- nachdem anzeiten mit bewilligung der parte oder auf verordnung unsrer räthe geld oder pfände bey unsrer canzeley deponiret und von dem registratore ohne sein sonder beschwerde und pericul in der canzeley-gewalt verwahrlich beygeleget werden, so soll er dafür nicht mehr denn von jedem hundert 6 ßl. von den partheyen zu fordern und zu nehmen befugt seyn1637 GesSammlMecklSchwerin I 49Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)