Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiknecht

Kanzleiknecht

, Kanzleienknecht

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(vereidigter) niederer Kanzleibedienter, der wie andernorts der Kanzleidiener für Öffnung und Schließung, für Reinhaltung, Heizung und Beleuchtung der Kanzlei verantwortlich ist, aber auch zu Hilfsdiensten bei der Abwicklung der Kanzleigeschäfte herangezogen wird

I zum Begriff
  • meistens hat eine cantzley, ja ... ein eintzeles collegium, einen oder mehr diener ... selbige heissen ... cantzley-diener, cantzley-boten, cantzleyknechte, thuͤrhuͤter, raths-diener
    1750 Moser,Kanzlei 121
II
II 1 Tätigkeit und damit in Zusammenhang stehende Dienstpflichten
  • soll eyn gemeyner cantzellyknecht in der cantzellyen syn, der stetz uff die cantzelly wart
    1469 Walter,ErzstiftKöln 413
  • der cantzleyknecht sol globen unnd schwern der ko.mt. unnd uns als ertzcantzlern getrew und gehorsam zu sein, unsern schaden zu warnen, fromen und bestes zu verben, getreulich zu dienen, auch unsern cantzlern, secretarien und schreybern in dem, so sy ine bescheiden, gewertig zu sein. item er soll der erst in der cantzley sein und die stuben oder gemach, darinn sy gemeinlich schreyben, alle tage des morgens frue keren reinigen und winterzeit hitzen. auch die thür verwarnen und niemand frembs, so der cantzley nit verwant noch darein gehorig ist, darein lassen geen, noch auch yemants einichen brieffen on sondere bevelh geben oder verlesen, nach in den registern-buchern oder andern geheim der cantzley ichts suchen ausschreyben oder lesen lassen. auch zu yeder zeit sein liberung fur so vil personen, als der cantzley zugeordent sein, und nit mer fordern und holen. und was nach dem essen an wein broth oder andrem uberlaufft, dasselbe aufheben unnd nit zu unnutz anwenden. unnd ob ainer oder merh, der nit in die cantzley gehort, sich dringen wollt darinn zu essen, den oder dieselben abzuweysen
    1494 ÄltesteOrdnReichskanzlei 7
  • die cantzley-secretarien vnd gesellenn sollenn sich vnsens stadthalters, cantzlers vnd vice-cantzlers beuelchs vndt anschaffens haltenn, dasjenige, so einem jedenn zuschreibenn oder zu jngrossiren beuohlenn wirdt, alsbaldt fertigenn vnd, wann es geferttigett, der secretarien einem mitt dem concept zustellenn ..., sonderlich aber sollen die cantzleygeselenn copey vonn beuelchschrifftenn oder andernn einicher parthey nit zustellenn noch deshalbenn einiche schrifftliche oder muͤndtliche antzeig thuen, es geschehe dan mitt wissenn vndt willen vnsers stadthalters cantzlers vnndt rethe, den was jhnen jnn der cantzley zuschreibenn ... beuohlenn wirdt oder sie auch sonst im rath hoͤrenn, solchs sollenn sie bey jhren pflichtenn jnn geheym haltenn ... vndt sich jnn der cantzley still vnd zuchtig haltenn, sonderlich aber weder vnder den audientzen oder rathschlegenn noch auch hernacher niemandts frembdes jnn die cantzley fuͤhren, darauff dann der cantzley-knecht vornemblich achtung gebenn ... soll. da auch vonn der cantzley gesellenn einicher muttwill inn der cantzley oder vnuleiß begangen ..., soll er ... inn gepurliche straff genohmmen, auch endtlichen enturlaubt werdenn
    1581 HessSamml. I 443f.
II 2 ähnliche Tätigkeitsbeschreibungen:
III sonstige rechtl. Bestimmungen

III 1 Bestellung und Vereidigung
  • der cantzleyknecht sol globen unnd schwern der ko.mt. unnd uns als ertzcantzlern getrew und gehorsam zu sein, unsern schaden zu warnen, fromen und bestes zu verben, getreulich zu dienen, auch unsern cantzlern, secretarien und schreybern in dem, so sy ine bescheiden, gewertig zu sein. item er soll der erst in der cantzley sein und die stuben oder gemach, darinn sy gemeinlich schreyben, alle tage des morgens frue keren reinigen und winterzeit hitzen. auch die thür verwarnen und niemand frembs, so der cantzley nit verwant noch darein gehorig ist, darein lassen geen, noch auch yemants einichen brieffen on sondere bevelh geben oder verlesen, nach in den registern-buchern oder andern geheim der cantzley ichts suchen ausschreyben oder lesen lassen. auch zu yeder zeit sein liberung fur so vil personen, als der cantzley zugeordent sein, und nit mer fordern und holen. und was nach dem essen an wein broth oder andrem uberlaufft, dasselbe aufheben unnd nit zu unnutz anwenden. unnd ob ainer oder merh, der nit in die cantzley gehort, sich dringen wollt darinn zu essen, den oder dieselben abzuweysen
    1494 ÄltesteOrdnReichskanzlei 7
  • es sollen ... zween secretarii, zween ingrossisten, drey copisten und ein canzley-knecht durch den verwalter [Kanzleiverwalter], mit wissen und willen ... des ertz-bischoffen zu Mayntz zu jeder zeit aufgenommen und wieder geurlaubt werden
    1555 RAbsch. III 63
III 2 Dienststellung und Rang
  • wann ein cantzeley geselle in ... seinen verordneten stunden nichts zu thun, und ausgehen wolte, solches seinem gesellen oder dem cantzeley-knechte anzeigen [soll]
    1561 CCMarch. II 1 Sp. 50
  • 1718 Lünig,TheatrCerem. II 1522 [württembergisches Rangreglement]
  • 1745 Moser,Hofr. I Beil. 390 [württembergisches Rangreglement]
  • [nach trauer- und leichentax-reglement:] gehoͤren ... in die fuͤnfte classe ... canzley-knecht 
    1757 Hartmann,WürtGes. II 612
III 3 Entlohnung
  • exposita [der Reichskanzlei] pro sociis in cancellaria romana ... der canczlie knecht [ein Wort?] N. fur eyn par hosen i f. ... N. der canczlieknecht [ein Wort?] fur ein par schuch xxvi dn.
    1471/72 MIÖG. 8 (1887) 56
  • [Neujahrsgeschenk] dem cancellienknechte 4 alb.
    um 1500 Koblenz/MittPreußArch. 17 (1911) 38 Anm. 3 zu 37
  • soll es [bei der Kanzlei des Reichskammergerichts] mit der zahl und besoldung ... gehalten und gegeben werden, nemlich ... dem cantzley-knecht ... viertzig guͤlden
    1521 RAbsch. II 183
  • 1543 Kleve-Mark/Schmoller,Forsch. XIV 4 S. 47 [Besoldungsliste des Hofgesindes]
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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