Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleikonzipient

Kanzleikonzipient

(vereidigter) Schreiber in einer Kanzlei, der als Gehilfe des Kanzleisekretärs vor allem für die Erstellung der Kanzleikonzepte herangezogen wird und daher eine leserliche Handschrift (Kanzleihand I, Kanzleihandschrift I) aufweisen und den Kanzleistil beherrschen muß, auch zu Registraturarbeiten und zur Protokollführung verwendet (vgl. aber PublPreußStArch. 78 p. 34: hier Gesandter, dem eine Instruktion erteilt wird)
Sachhinweis: Hanzely,Reichshofrat. I 120; MIÖG. 332f.; Gross,Reichshofkanzlei 99, 103f.
  • cantzley-concipienten ... es kommt bey ihnen mehrentheils darauf an, in was vor credit einer des styli halber stehet
    1747 Glaffey,Schreibart 27