Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleikopie

Kanzleikopie

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Sachhinweis: Meisner,Archivalienkunde 266 und 273; OÖArchivwesen 135 (zu I); PublPreußStArch. 78 p. 33 (zu II)

I wie Kanzleikonzept 
  • canntzlei coppeien halben. alspald ain brief und copei in der canntzlei von einer copeien abgeschriben wirdet, so soll ain jeder secretari und canntzleischreiber dieselb copei von stund an dem ... registrator zuestellen, und kainer kain copei auf den tisch ligen lassen und die copeien, so den partheien zugehören, in ain versperrt truhl zu legen, damit nit ain jeder daruber lauffe, auch kainer parthey ... kain coppei hinausgeben
    1523 NÖStatthalterei 32
II Abschrift eines amtlichen Schriftstückes
  • kayser Leopoldvs ... schriebe eine hand, die niemand als seine bediente ... lesen konnte. dahero ... in allen seinen briefen, die er mit eigener hand an grosse herren geschrieben, eine cantzley-copey mit beygelegt war
    1734 Ludewig,Anzeigen I 905