Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleikorrespondent

Kanzleikorrespondent

Vertreter der preußischen Geheimen Etatskanzlei bei den Provinzialbehörden
  • soll die geheime kanzelei ... das stempelgeld als auch das porto vorschießen, der kanzelei-correspondente aber bei insinuirung der verordnung, acten oder dergleichen euch [preußische Regierung] ... eine specification übergeben, was davor an postgeld, stempelgeld und kanzeleigebühren entrichtet werden muß
    1722 ActaBoruss.BehO. III 513
  • sollten sich aber die interessenten binnen 6 bis 8 tagen nicht eingefunden haben, so muß statt dessen ... der extradent diejenigen sachen, zu deren ausfertigung nur bloß 4 gr.-stempelbogen gebraucht werden, mit der nächstkommenden post an die resp. königliche landesprovinzial-dicasteria, magisträte, untergerichte, die partei, oder wohin solche sonst gehören, absenden (da denn die davor zu erlegende jura entweder von dem hiesigen hofpostamt sogleich vorschußweise bezahlet werden oder, wo nicht, der extradent dem bei denen landes-provinzial-dicasteriis bestellten geheimten kanzelei-correspondenten, dergleichen bei jetzt gedachten collegiis fernerhin beizubehalten sind, davon zu deren einkassirung gegen ein ihm dafür zufließendes douceur von einem groschen pro thaler nachricht geben und sich darüber mit ihm berechnen muß); von solchen sachen aber, wovon hohe stempel- oder auch chargen-jura zu erlegen sind, muß der extradent denen interessenten entweder durch den geheimen kanzelei-correspondenten der provinz, wo der impetrant sich aufhält, oder auch durch eine andere zuverlässige ... person von hier aus sofort nachricht geben, damit solche gehörig abgelanget [werde] und solchergestalt auch von diesen parteisachen keine liegen bleibe
    1771 ActaBoruss.BehO. XV 549