Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleirechnung
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Einzelabrechnung einer Kanzlei
- der canzleirechnunge halben, die gestanden hat von der quatember trinitatis anno 26 biß in die quatember crucis in dem jar1526/27 Gundlach,HessZBeh. I 229 Anm. 9
- es dahin nachdruͤcklich zu veranstalten, daß ... die cantzley-rechnungen jedesmahl zu rechter zeit richtig abgeleget werden moͤgen ...; sollen die cantzellisten ... fernerhin ein quartal ums andere, zufolge ihrer derhalben geleisteten eyde, die cantzley-rechnungen fuͤhren1714 CCHolsat. I 55f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1783 CCOsnabr. I 2 S. 892 Anm.
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