Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleirevisionsgebühr

Kanzleirevisionsgebühr

  • ersatz von canzleyrevisions-gebuͤhren. die durch das rescript vom 2. mai 1818 angeordneten revisions-gebuͤhren von verrichtungen der vormaligen section der communverwaltung und des tutelar-raths werden nach den urkunden der canzley-stellen verrechnet. diese uͤbergeben vierteljaͤhrige nach aͤmtern abgetheilte verzeichnisse an die finanz-kammern, von welchen sofort die anweisung an die special-kassen ausgeht
    1819 (1836?) Reyscher,Ges. XVIII 496
  • 1820 Reyscher,Ges. XVIII 1313f.