Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleischluß

Kanzleischluß

wie Kanzleibeschluß 
  • die canzleivorträge, gutachten oder memorialien wenigstens durch drei oder vier und zwar solche räthe vorgenommen werden, welche an dem canzleischluss keinen theil haben und daher ... ohne vorurtheil ... ihre meinung eröffnen können
    1745 Fellner-Kretschmayr III 515
unter Ausschluss der Schreibform(en):