Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleisiegel
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Kanzleisekretsiegel
Kanzleisession
Kanzleisiegel
, Kanzleisigillum
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I
zum Begriff
- kanzleysiegel / vulgò cancellariae secretum dicitur, rectiùs sigillum curiae principis1683 Stieler 2019Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- canzley-siegel, sigillum cancellariae1741 Frisch I 164Faksimile - in Google Books
- hat man auch die gnaden-siegel schlechter reichs-fuͤrsten majestaͤts-siegel genennt und von den gemeinen canzley-siegeln unterschieden1757 Moser,KlSchr. VI 30
- kanzelleysiegel ... das siegel eines großen herren, so wie es in dessen kanzelleyen üblich ist; zum unterschiede von dessen handsiegel1775 Adelung II 1498Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 1
Arten gemäß der unterschiedlichen rechtlichen Bedeutung des beurkundeten oder beglaubigten Rechtsaktes
II 1 a
geheimes Kanzleisiegel
- urkundlich unser fuͤrstlichen unterschrifft und aufgedruckten geheimten cantzley-siegels1675 BrschwLO. III 4 S. 499
- [niemand,] welcher vermoͤge der den postmeistern unter dem fuͤrstl. geheimten cantzley-siegel jeden orthes ausgestellter designation die freyheit der brieffe nicht hat1682 BrschwLO. IV 6 S. 375
- 1692 BrschwLO. III 4 S. 14
- uhrkundlich sr. churfuͤrstl. durchl. handzeichens und vorgedruckten geheimten cantzley siegels1696 CCOsnabr. I 1 S. 645Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- 1705 BrschwLO. I 654
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- 1710 Hannover/Schnee,Hoffinanz V 83
- zu desto mehrerer versicherung, daß wir [Herzog] uͤber alles vorstehend allergnaͤdigst und bestaͤndigst zu halten gemeynet sind, haben wir das concept dieses patents mit eigener nahmens-unterschrifft bestaͤrcket und unseren zu Hannover gelassenen geheimten raͤhten vollmacht ertheilet, die originalia davon in unserem nahmen und ad mandatum nostrum zu unterschreiben und unser dortiges geheimte cantzley-siegel darunter legen zu lassen1717 BrschwLO. III 4 S. 132
- 1718 BrschwLO. III 4 S. 996
- urkundlich unsrer eigenhaͤndigen unterschrift und beygedruckten fuͤrstl. geheimden canzleysiegels1742 Braunschweig-Wolfenbüttel/v.Justi,Schreibart 369
- die besiglung [der verlassungschafft einer ... verwittibten reichs-fuͤrstin] geschahe durch den geheimen canzellisten mit dem geheimen cantzley-sigel und beygedruckten cabinets-sigel der fuͤrstin1754 Moser,Hofr. I 382Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haben wir ... gegenwärtiges patent ... mit unserm geheimen kanzlei siegel belegen lassen1816 Hannover/Schnee,Hoffinanz V 88
- 1822 Braunschweig-Lüneburg/Hagemann,PractErört. VII 248
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II 1 b
"großes", "mittleres" oder ,kleines" Kanzleisiegel
- solange ein koͤnig in Polen noch nicht gecroͤnet ist, kan er sich auch noch nicht wuͤrcklich der koͤniglichen gewalt anmassen; wie ihm denn in waͤhrender solcher zeit keinesweges zukoͤmmt, auf [etwas] ... das grosse cantzley-siegel [zu] druͤcken1720 Lünig,TheatrCerem. II 9Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ordentlicher weise werden sie [privilegien, confirmationen, schutz-, consens- und cassations-briefe] von den regenten selbst unterschrieben; doch ist bisweilen die unterschrift eines landesherrlichen collegii hinlaͤnglich, nachdem die sache von wichtigkeit ist oder nicht. eben so wird auch nach dieser beschaffenheit das große oder mittlere canzeleysiegel gebrauchet und entweder daran gehenket oder am ende des briefs auf das blatt selbst gedrucket1754 Beck,Staatspraxis 391
- mit unserm [des Abts] grösseren canzleisigill1766 SchweizId. VII 495Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- der regel nach werden alle briefe, nebst den in briefform zu erlassenden canzley- und gerichtsausfertigungen, mit dem groͤßern oder kleinern canzley- oder gerichts-siegel verschlossen1793 Bischoff,Kanzlei. I 566Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- auch die [königlichen] mandate ergehen ... entweder unmittelbar aus dem geheimen consilio, mit dem koͤniglichen insiegel (sonst chursecret) besiegelt, oder aus der landesregierung, mit dem großen kanzleysiegel bedruckt1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 41Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
II 1 c
"ordinäres" Kanzleisiegel
- zu den ordinairen cantzley-expeditionen wird auch das ordinaire cantzley-sigel gebraucht1750 Moser,Kanzlei 293Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 2 a
hängendes Kanzleisiegel
- ordentlicher weise werden sie [privilegien, confirmationen, schutz-, consens- und cassations-briefe] von den regenten selbst unterschrieben; doch ist bisweilen die unterschrift eines landesherrlichen collegii hinlaͤnglich, nachdem die sache von wichtigkeit ist oder nicht. eben so wird auch nach dieser beschaffenheit das große oder mittlere canzeleysiegel gebrauchet und entweder daran gehenket oder am ende des briefs auf das blatt selbst gedrucket1754 Beck,Staatspraxis 391
II 2 b
aufgedrücktes Kanzleisiegel
- urkundlich unser fuͤrstlichen unterschrifft und aufgedruckten geheimten cantzley-siegels1675 BrschwLO. III 4 S. 499
- beglaubte abschriften sind ..., wenn aus einer kanzeley etwas mit vordruckung des kanzeley siegels und unterschrift eines secretarii, registrators, gar eines rahts und kanzlers bekraͤftiget wird1681 Spaten,Sekretariat. 1465
- verordnung ..., welche unter ihrer hoheit eigenhaͤndigen unterschrifft und fuͤrgedruckten cantzley-siegel publiciret worden1697 VerordnAnhDessau I 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß gegenwaͤrtige copia dem ... original von wort zu wort gleichlautend seye, wird ... unter vorgedruckten hochfuͤrstl. fuldisch. canzley siegel nachrichtl. und in forma probante attestiret1702 Mader,ReichsrMag. II 303Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- uhrkundlich unsers chur-fuͤrstl. handzeichens und neben gedruckten geheimten cantzley-siegels1705 BrschwLO. I 654Faksimile - in Google Books
- 1710 BrschwLO. III 4 S. 687
- urkundlich unsrer eigenhaͤndigen unterschrift und beygedruckten fuͤrstl. geheimden canzleysiegels1742 Braunschweig-Wolfenbüttel/v.Justi,Schreibart 369
- solange ein koͤnig in Polen noch nicht gecroͤnet ist, kan er sich auch noch nicht wuͤrcklich der koͤniglichen gewalt anmassen; wie ihm denn in waͤhrender solcher zeit keinesweges zukoͤmmt, auf [etwas] ... das grosse cantzley-siegel [zu] druͤcken1720 Lünig,TheatrCerem. II 9Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die besiglung [der verlassungschafft einer ... verwittibten reichs-fuͤrstin] geschahe durch den geheimen canzellisten mit dem geheimen cantzley-sigel und beygedruckten cabinets-sigel der fuͤrstin1754 Moser,Hofr. I 382Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ordentlicher weise werden sie [privilegien, confirmationen, schutz-, consens- und cassations-briefe] von den regenten selbst unterschrieben; doch ist bisweilen die unterschrift eines landesherrlichen collegii hinlaͤnglich, nachdem die sache von wichtigkeit ist oder nicht. eben so wird auch nach dieser beschaffenheit das große oder mittlere canzeleysiegel gebrauchet und entweder daran gehenket oder am ende des briefs auf das blatt selbst gedrucket1754 Beck,Staatspraxis 391
- canzleysiegeln ..., welche naͤchst den monogrammen zur vollziehung einer urkunde gehoͤren ... man findet sie auf gold, silber, bley, wachs abgedruckt1793 Bischoff,Kanzlei. I 47Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- auch die [königlichen] mandate ergehen ... entweder unmittelbar aus dem geheimen consilio, mit dem koͤniglichen insiegel (sonst chursecret) besiegelt, oder aus der landesregierung, mit dem großen kanzleysiegel bedruckt1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 41Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
II 3
rechtliche Bedeutung: (in den Urkunden häufig in einer stereotypen Wendung am Ende ausdrücklich erwähnte) Bekräftigung der Echtheit und inhaltlichen Wahrheit eines amtlichen Schriftstücks
- sollenn ... alle gemayne sachenn, sobalt sie ... beschloßenn, ... verabscheidett vnnd wann sie ... geschrieben ..., vnter vnserm [herzoglichen] cantzleysiegel denn parttenn mitt getheiltt ... werdenn1569 Kamptz,MecklStPrR. V 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die buͤrgerliche und gemeine lehnbriefe der dorfschafften sollen ... in unsers [gräfliches] oberhauptmanns-amt collationiret, in unsern namen verfertiget, aber mit dem kantzley-siegel, sein des oberhauptmanns und des secretarii hand becrefftiget werden1606 Anhalt-Bernburg/KritJurWB. V/VIII 121
- alle andere [außer man- vnndt erblehenn, begnadigung, befreyung, confirmationen, bewilligunge, schutz, bestallungen, zoll, gelaidt vnndt zunfftbrieffe, auch wollenpaßportenn vnndt dergleichen] zu einer fuͤrstlichenn cantzley gehoͤrige sachenn vnndt verrichtungen, auch alle proceßen, mandata, decreten vnndt briefe sollenn [nicht mit dem secret-insiegel, sondern] vnter dem cantzley-siegell ... außgefertigt werdenn1613 HessSamml. III 714Faksimile (ca. 433 KB)
- sollen alle sachen in unserm [gräflichen] namen ausgefertigt, mit unserm cantzleysiegel besiegelt und von einem unserer räthe subscribiret werden1640 Engel,LippeArchive 105
- 1662 Breuel,AnwachsrOstfriesl. 84
- 1710 BernStR. V 479
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1771 Kopp,HessGer. II 185 Anm.
- wenn ... ein herrschaftlicher befehl an einen vorgesetzten, gemein oder ... untertanen unter dem canzley-sigill ergehet, soll solcher nirgends aufgehalten, sondern alsobald ... befoͤrderet ... werden1771 WürtLändlRQ. III 405
- [eidliche Verpflichtung der standtslaüferen] weder mit dem stands siegel noch canzley siegel nichts zu besiglen, so ihnen nicht von beeidigten herren canzleyeren oder cammer secretariis anbefohlen wird1790 BernStR. V 562Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- kanzleysiegel ... dient ... fuͤr die ... zum kleinen titel geeignet erklaͤrten gegenstaͤnde und ... alle oͤffentliche beglaubigungen dieser stellen, zur verschließung aller an standesherren ergehenden befehl- oder ersuchschreiben1807 SammlBadStBl. I 332
III
Siegelstock
- das furstliche cantzley siegell soll vnserm ... cantzler zugestelt vnd befohlen werdenn, damitt alle gemeine sachenn vnd abscheide zuuorsiegeln ..., es soll aber sonstenn zu keinen cammersachen, ausgaben, fhurbriefen oder der gleichen dingen gebraucht werdenn1569 Kamptz,MecklStPrR. V 322Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der cantzleyverwalter solle ... geloben, ..., die cantzley sigilla in guter verwahrung zu haben vnnd dieselben zu keinem andern dann zu deß hoffgerichts sachen zu gebrauchen1610 Wehner,HofgRottw. 41Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [buͤrger-vertrag zwischen buͤrgermeistere und raths-verwandte der stadt Stralsund und den hundertmaͤnnern:] von der stadt beyden kanzeley-siegeln ... wie dieselben in verwahrung gehalten und gebraucht werden sollen ...1616 Dähnert,Samml. II 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es sol das cantzleysiegel ... in verwahrung des aͤltisten substituti seyn und, wann er nicht zugegen, alßdann seinem collegae ... vertraut werden, jedoch sol er ... ohn erlangten befehlich nichts versieglen1639 LübKanzlO. 80
- nachdem die stands-sigel, das kleinere und das größere und auch das cantzley sigel, weylen die alten außgebraucht sind, von neüem verfertiget worden und ... mit deren gebrauch der anfang gemacht worden1768 BernStR. V 554Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
IV
Siegelbild
- 1711 Rädlein 173
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- kanzleysiegel: diese sollen nicht uͤber zwey und einen halben zoll rheinisch hoͤchstens im durchmesser haben und das ... kleine staatswappen darstellen. dasselbe dient zum cabinetsinsiegel, zu den siegeln aller ministerial-departements, aller generalcommissionen, aller kirchencollegien, aller oberherrlichen provinzcollegien oder provinzgerichte, auch des generalarchivariats und wird mit der umschrift der stelle, deren es angehoͤrt, versehen, in dem geheimen cabinet mit der umschrift des ... regententitels und dessen uͤbrigen ordensinsignien begleitet, in die provinzcollegien und generalcommissionen nach der analogie der fruͤheren verordnungen mit umschrift versehen, in den ministerialdepartements aber ohne alle umschrift des regenten gelassen, statt deren nur am schicklichen ort die bezeichnenden anfangsbuchstaben der stelle ... beygesetzt werden1807 SammlBadStBl. I 332
- oJ. SchweizId. VII 495
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