Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleisitz

Kanzleisitz

Sitz, Standort einer Ritterkanzlei, meist in Reichs- oder anderen bedeutenderen Städten
  • alle an das ritterdirectorium einlauffende schriftliche handlungen, bittschriften, correspondenzen und andere insinuationen von kaiserlichen mandaten, rescripten und reichshofraͤthlichen conclusis werden gemeiniglich an dem orte des ritterschaftlichen canzleisizes dem daselbst wohnhaften ersten consulenten oder syndico, offener oder versiegelter, zu handen gestellt
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 180
  • ein jeder ritterort besizt seine besondere ortscanzlei samt derselben eigenen erfordernissen, als die ortsregistratur, das ortsarchiv und die gemeine ortscassa, benebst den dazu gehoͤrigen und besonders verpflichteten canzleipersonen. gleichwohl aber mangelt es den ritterorten uͤberhaupt an eigenen besondern canzleisizen, wo diese leztere bequem wohnen und jene sicher aufbehalten werden koͤnnen ... die mehreste rittercantons sind ... genoͤthiget gewesen, ihren canzleisiz samt desselben zubehoͤrde an andern orten, besonders aber in den benachbarten freien reichsstaͤdten zu mehrer sicherheit aufzuschlagen, auch mit diesen wegen solchen einsizes ihrer canzleiund dazu gehoͤriger personen gewissermasen uͤbereinzukommen und denselben daruͤber besondere reversales auszustellen
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 204f.
  • 1780 Pfeiffer,RRitterschaft II 20
  • jurisdictions-conflikt zwischen ihr [der Ritterschaft] und der ordentlichen obrigkeit des orts, wo ... ritterschaftliche canzlei-size sind
    1786 Kerner,RRittersch. III 232
  • [Überschrift:] von den ritterschaftlichen canzleysitzen 
    1788 Kerner,RRittersch. II 323 [vgl. ebd. 323-327]
unter Ausschluss der Schreibform(en):