Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleispruch

Kanzleispruch

von einer Kanzlei (B II) gefälltes Urteil
  • da sich ... wegen händel zwischen ... unterthanen und juden ein streit erheben sollte, sie [Juden] solches bei allhiesiger canzlei anzeigen und nicht befugt seyn, wider gn. herrschaft noch unterthanen mit fremdem gericht zu beladen, sondern sich mit jenem gn. herrschaft canzleispruch zu begnügen
    1719 Miedel,JudenMemmingen 58
  • wann in rechts sachen vom amt an unsere [rheingräfliche] cancelley ... eine berufung eingeleget werden oder auch jemand von canzelleyspruͤchen sich an uns selbsten berufen will, so soll es damit also gehalten werden ...
    1754 Walch,Beitr. V 223