Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleitaxator

Kanzleitaxator

gehobener Kanzleibedienter, der vor allem für die Verwaltung der Kanzleigebühren verantwortlich ist (Festsetzung der Taxen gemäß der Taxordnungen, Einziehung, Verrechnung, Registrierung, Verteilung zur Deckung der sachlichen Kanzleiauslagen und zur Auszahlung der Gehälter usw. an das Kanzleipersonal, Rechnungslegung), aber auch für die Besiegelung der ausgehenden Schriftstücke und ihre Ausfolgung an die Parteien zu sorgen hat und Dienstaufsicht über das niedere Kanzleipersonal ausübt; fast ausschließlich als Taxator bezeichnet
Sachhinweis: Fellner-Kretschmayr II 296-299; SammlReichshofrat 263-268 (Eid); Gross,Reichshofkanzlei 107-110, 213, 228-231, 449-456; JbLkNÖ. NF. 31 (1953/54) 104f
  • soll solcher fall [Lehnserneuerung] durch genugsame documenta erwiesen und alsdann in dem reichs-hoffraths-protocoll und vom cantzley-taxatorn auffgezeichnet ... werden
    1654 Uffenbach(2) 57
  • ist ... sowohl dem canzleitaxatori als expeditori aufgetragen worden, dass ein jeder respectu deren in sein ambt einschlagenden taxbaren sachen mit anführung der jetzigen observanz ... einen gutachtlichen vorschlag thun solle
    1719 Fellner-Kretschmayr III 342