Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleramt
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Kanzleramt
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Stelle, Tätigkeit, Dienstpflichten, Behörde (Amt II 1-4) des Kanzlers
vgl.
Kanzlerstelle
- [Kaiser Friedrich III. an den Hauptmann zu Triest:] vnser getrewer P.B. ... hat an vns begern lassen, im die kanczley daselbs zu Triest zu lassen, so welle er die aufrichtigkleich hanndlen vnd darumb kainen sold von vns nemen, also emphelhen wir dir ernstlich, daz du im das kanczlerambt daselbs zu Triest lassest, so bedarffst du im kain sold davon gebn1478 KanzlBKFriedr. 129
- wo sich auch begebe, das vnser cantzlerampt nach abgang des ytzigen vnsers cantzlers ... verledigen word, wollen wyr [Kurfürst] im [Hofrat W.K.] dasselb vnnser cantzlerampt zustellen vnd darzu vffnehmen1515 CDBrandenb. III 3 S. 254
- bitt jnn aller unnderthenigkeit, mich des cantzlerambts und der canntzley entlich und genntzlich zu erlassen und ainen andern an mein stat zu ordnen1531 Wagner,Kanzleiwesen 98
- 1533 Ansbach/ArchZ. 10 (1885) 50
- diese sach [Festlegung der Rechte des deutschen Vizekanzlers durch König Matthias] ein sehr weites aussehen hat und nit allein mich [den obersten böhmischen Kanzler] und das obriste canzlerambt ..., sondern auch der herrn stend dieses kunigreichs wolhergebrachte privilegia und freiheiten antrifft1612 Böhmen/Fellner-Kretschmayr II 417Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- 1637 Böhmen/Fellner-Kretschmayr II 484-488
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- [eyd deß ... cantzlers:] schwehre ich, daß ich ... meines dienstes und cantzler-ambts fleissig warten ... will1700 CCMarch. II 1 Sp. 261Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1703 Böhmen/Fellner-Kretschmayr III 39
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- das kanzler-amt ist so wichtig, daß es einen ganzen mann allein erfordert1718 ActaBoruss.BehO. III 116
- 1719 Fellner-Kretschmayr III 330 [Eid des böhm. Kanzlers]
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- hat er [Oberhofkanzler] ... alle dem canzleramt anklebende bekannte incumbenzen unverzögerlich und mit aller application zu verrichten1736 Wintterlin,BehWürt. I 140
- zu denen bischoͤflichen rechten gehoͤret ... das canzler- und erz-canzlers-amt im heil. roͤmischen reich und anderen koͤnigreichen1752 Greneck 43Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- anno 1427 ertheilte er [Papst Martin V.] ihr [der Universität Rostock] die freyheit, das canzler-amt im fall der noth selbst zu vertretten1757 Cramer,Neb. VII 37Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- 1762 Kretschmayr-Walter III 125
- die sothanem obristen canzler-amte ohnmittelbahr zuständige verrichtungen ... bestehen lediglich in dreyen hauptabtheilungen ...: 1. in ausfertigung aller diplomatum und standeserhöhungen, dann jener macht-briefe, so ex plenitudine potestatis regiae ertheilet werden. 2. in dem wahl-geschäfte eines römischen kaysers und königs, wobey die böheimische chur-würde zu cooperieren hat und auch dahero die böheimisch-regenspurger gesandtschaft von solchen ehemals dependiret. diese incumbenz aber ist dermahlen schon grösten theils der staatscanzley zugeschrieben. 3. in jenen gränz- und lehensdifferenzien, so das königreich Böheim mit auswärtigen mächten und staaten zu besorgen hat, welche auch derzeit schon ohne zuthat der staatscanzley nicht beförderet werden1765 Kretschmayr-Walter III 252 Anm. 2
- 1766 NCCPruss. IV 164
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- 1784 KurpfSamml. III 302
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- das kanzler-amt ist gemeiniglich die erste stelle in jedem staatsrathe1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 550
- dem canzleramt die jurisdiction uͤber advocaten und canzley-personale gestattet wird1786 KurpfSamml. III 85Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das kanzleramt ist vom anfange der universitaͤt an uͤblich gewesen und war bis auf den osnabruͤckschen frieden, laut der stiftungsbulle, dem bischofe von Camin und, bey sedisvakanzen, dem domkapitel anvertrauet1788 Gadebusch,Staatskunde II 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1791 KurpfSamml. V 790
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- das älteste aller teutschen staatsämter mit einem inbegriff von hohen, in alle theile der verfassung einwirkenden rechten ist ... das kanzlaramt ... [es] wurde für Germanien dem erzbischof von Mainz, für das lotharingische reich dem erzbischof von Trier und für Italien dem erzbischof von Cölln zu theil1804 Gönner,StaatsR. 298Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)