Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzlergeld

Kanzlergeld

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nach Opitz,UrkMeißen 111f. vermutlich eine Sondersteuer neben der allgemeinen Landbede, deren Bedeutung völlig unklar bleibt: "am wahrscheinlichsten ist, daß es ein Beitrag des Landes zu den Ausgaben der Zentralregierung war", wobei "man die Kanzlei bzw. ihren Leiter mit der Zentrale im allgemeinen gleichsetzte"; im einzigen urkundlichen Beleg erscheint das Kanzlergeld nach Opitz aaO. als die einem oberen Verwaltungsbeamten bei der Zentralregierung, nicht dem Leiter der Kanzlei zustehende Besoldung, nach H. Hofmann, Hofrat und landesherrliche Kanzlei im albertinischen Sachsen vom 13. Jh. bis 1547/48 (1919), S. 230, dagegen als Teil der Besoldung des Kanzlers 
  • "die Fürsten betrauen ... Mag. D.v.d.W. mit der Verwaltung der geistlichen Angelegenheiten ihres Landes und weisen ihm als Entschädigung dafür daz cancellergeld, daz man von den lantbeten in unsern landen pfliget zcu gebene, zu" 
    1372 Opitz,UrkMeißen 112
  • oJ. LeipzStud. IX 3 S. 113