Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapaungülte

Kapaungülte

, Kapaunengülte

Abgabe (an Grundherrn oder Obrigkeit) in Gestalt eines oder mehrerer Kapaunen, später in Geld abgelöst
  • in allen diesen vorbenannten gerichten fruchtgülde, ... kappunengülde und hunregülude
    1351 TrierArch. ErgH. 7 (1906) 4
  • die statt hatt wol xcvii cappun guldte und einteyl da gefellet gelt für ...; wer fotsgeltt für cappun worden werent, deß ist, was man cappungullt nennet
    vor 1534 OppenhStB. 189
unter Ausschluss der Schreibform(en):