Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapazitiertmachung

Kapazitiertmachung

durch Rechtsakt erfolgende Verleihung einer persönlichen Befähigung, hier zum Erwerb eines Edellehens 
  • [Abweisung einer supplication um] capacitiert machung, edellechen zu besitzen, weilen es directé uff die qualitet deß adels gerichtet, sich deßen anzemaßen
    1678 BernStR. VII 1 S. 75