Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapellenländerei

Kapellenländerei

wie Kapellland 
  • ist ... der kirchen-jurat oder registrator nicht befugt, einige kirchen- oder capellen-laͤnderey unter dem vorwand, daß der genuß davon ein pars salarii sey, ferner in cultur zu behalten, sondern es muß mit deren verpachtung auf maasse, wie es mit anderer kirchen und capellen-laͤnderey zu halten ist, verfahren werden
    1734 CCLuneb. I 608
  • 1802 Schlegel,HannovKR. II 471