Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitalschoß

Kapitalschoß

, m.

Haus- und Grundstückssteuer
  • daß alle diejenigen, so ihre schoßbare haͤuser und guͤter gaͤntzlich von der staͤdte kasten-schoß befreyen und loßkauffen wollen ..., hinfuͤro den halben theil des capital-schosses mit baarem gelde und den andern theil mit eigenen guten capitalien compensando erlegen und darmit ihre guͤter vom schoß entfreyen sollen
    1670 CCMarch. IV 3 Sp. 30
unter Ausschluss der Schreibform(en):