Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kapitelsnutzen

Kapitelsnutzen

, m.

  • solt man nach absterben itziger zwen pröffenjunferen kein mehe ... annemen ... [ihre Pfründe] soll ... nach ihrem tode zu gemeinem capitelsnutze gelegt werden, kirch und stiftsgebeu damit gebeßert ..., schatzung bezahlt ... werden
    1583 ClarenbergUB. 351
  • 1583 ClarenbergUB. 365
unter Ausschluss der Schreibform(en):