Kapturbefehl, m.

zu Kaptur
vorwiegend für Sachsen belegte Bezeichnung für den Arrestbefehl, durch den der Wechselschuldner auf Antrag des Wechselgläubigers nach erfolgloser Vorlegung des Wechsels in den Wechselarrest gebracht wird, vereinzelt auch Haftbefehl für Kriminaltäter, vom Landesherrn beziehungsweise der Landesregierung erlassen
  • 1718 CAug. II 2080 Faksimile
  • 1720 Zipffel,Händel V 7
  • captur-befehl ist ein von dem landes-fuͤrsten an die unter-obrigkeit auf vorhergehende vorstellung ergangenes rescript, daß mit arretirung einer person verfahren werde, wird ... in wechsel-sachen auf ansuchen eines glaͤubigers wieder einen wechsel-debitorem gegeben, daß dieser nach beschehener production und recognition des wechsels in entstehender zahlung alsobald zum arrest gebracht [werde]
    1733 Zedler V 716 Faksimile
  • 1738 Hayme 72 Faksimile
  • capturbefehl ... [wird] auch in inquisitionssachen bey wichtigen verbrechen ertheilet
    1753 Ludovici,KfmLex.¹ II 150
  • 1774 Adelung I 1179 Faksimile
  • 1776 CSax. I 1039 Faksimile
  • zu arretirung eines fluͤchtigen schuldners sind den kreditoribus, auf ihr ansuchen, offne kapturbefehle zu ertheilen
    1792 Schwarz,LausWB. I 265 Faksimile
  • 1794 Schwarz,LausWB. V 144 Faksimile
  • auch kann ihm [Wechselschuldner] nach vorlegung des originalwechsels ohne citation die wache gesetzt werden, in den messen, oder wo verdacht der flucht vorhanden, ohne daß es eines besondern capturbefehls bedarf
    1829 Sachsen/Pöhls,HR. II 688 Faksimile