Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kassengewölbe

Kassengewölbe

, n., Kassagewölbe, n.

Gewölbe (II 2) in einer Kasse (II 1), in dem eine Kasse (I) untergebracht ist
vgl. Kassenbuch
  • erlaubnis eins herrn ober-einnehmbers, welcher daß cassa gewölb vorsperrt
    1677 Mayer,NÖStändearchiv 143
  • zur künftigen sicherheit der licentgelder ... [werden diese] nicht mehr ... in des kassirers wohnung, sondern im kassengewölbe eingenommen ... und in besondere kasten ... genommen
    1725 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 648
  • sollen diese banco-noten in dem cassengewoͤlbe ... unter 5 schluͤsseln ... aufbewahret werden
    1766 Bergius,NPolKamMag. III 90
  • versammlet sich die direction in dem landschaftlichen cassengewoͤlbe und die debitores bringen ihre interessengelder ..., welche sodann von der departementsdirection angenommen und in dem in diesem gewoͤlbe stehenden interessendepositialkasten verwahrlich niedergelegt werden
    1787 NCCPruss. VIII 1038
  • 1787 NCCPruss. VIII 1082