Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kassenstein

Kassenstein

, m.

Rücklage einer Kasse (II 1) 
  • wird demselben [Bergvogt] ... aufgegeben, daß ... er ..., was davon [als] uͤberschuß faͤllet, als einen cassenstein halten und zu den baukosten verwenden soll
    1726 Schmalkalden/Hessen-KasselBV. 674
  • nachdem mehrere cassen-stein ... zu machen ... nicht mehr erlaubt seyn sol
    1726 HessSamml. III 995