Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kat(en)stelle

Kat(en)stelle

, f.

wie Katenstatt (I) 
  • 1695 CCHolsat. II 47
  • 1695 CCHolsat. II 51
  • 1788 Gadebusch,Staatskunde II 155
  • 1823 StaatsbMag. III 9 u. 666
  • 1825 Geck,Soest 376
  • abgesehen von den ... festekathen ... und den freien bondenkathen sind die kathen- und instenstellen kein wahres eigenthum ihrer besitzer, ... es sind auf fremdem grund ... angelegte wohnstellen, zuweilen ohne alles land ... [oder] doch mit einem dazu gelegten landtheile, durch dessen groͤße sich eben die kathen von den instenstellen unterscheiden, allein immer mit einem solarium in geld oder diensten an den grundherrn belastet
    1827 StaatsbMag. VII 164