Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauerer
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, m.
wohl zu Kauer (m.) = offenes Lastschiff für Massengut
(zünftig gebundener?) Faßbinder und Schiffer, dem Kloster Niederaltaich durch ein besonderes Dienstlehen verbunden, zum Pflichtenkreis vergleiche MBoica XI 44f.
(zünftig gebundener?) Faßbinder und Schiffer, dem Kloster Niederaltaich durch ein besonderes Dienstlehen verbunden, zum Pflichtenkreis vergleiche MBoica XI 44f.
- Chunradus chauer habet unam curtem que pertinet ad suum chaurgeriht1257 NotizBlÖst. 5 (1855) 167
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