Kauf, m., vereinzelt f. od. n.
Kauf, m., vereinzelt f. od. n.
Kauf umfaßt zunächst jedes entgeltliche Rechtsgeschäft, später nur noch den Austausch von Ware gegen Geld; die Wortbedeutung schwankt je nach dem Blickwinkel (Käufer, Verkäufer, Obrigkeit) und kann so entweder mehr den (An-)Kauf oder den Verkauf, das einzelne Geschäft oder den Handel im allgemeinen beinhalten
zur Begriffsgeschichte. In Urkunden des MA. zeigt sich das Bemühen um die Präzisierung des Begriffs in der Weise, daß die Gesamtheit aller möglichen Veräußerungsgeschäfte durch mehrgliedrige Paarformeln aus den Wörtern Kauf, Gabe, ¹Gedinge, Gift, Setzung, Wechsel ua. bezeichnet wird. Die Eingrenzung von Kauf auf den Austausch von Ware und Geld vollendet sich durch den Einfluß des römischen Rechts, wobei Kauf häufig auf den Konsensualkontrakt (im Gegensatz zum Erfüllungsgeschäft) beschränkt wird. Die ursprünglich weitere Bedeutung erhält sich daneben (in Rechtsquellen nur vereinzelt) bis in das 16. Jh.
Wirkungen des geschlossenen Kaufs. Erst die römischrechtliche Trennung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft läßt in den überlieferten Quellen die Leistung der Kaufsache und des Kaufpreises als Hauptwirkung hervortreten, während in früheren Belegen Nebenwirkungen wie die Ausübung des Reurechts durch die Parteien oder des Näherrechts durch die dazu Berechtigten, die Gewährschaftspflicht (Gewähr VI, Gewährschaft I) des Verkäufers (Gewähre I 1) oder die Leistung von Abgaben im Vordergrund schriftlicher Regelung stehen
besondere Ausgestaltungen der kaufrechtlichen Bestimmungen (zB. Marktkauf, Schutz vor Übereilung und Übervorteilung, Beschränkung der Wirksamkeit)
Kauf in Rechtssprichwörtern und sprichwortähnlichen Wendungen
gegenüber I stärker differenzierte Bedeutungen
Kaufpreis
Handänderungsgebühr, auch Abgabe, die wie ein Kaufpreis für das übernommene Gut aufgefaßt wird
Gutsübergabe, bei der Kauf (II 4) zu leisten ist
Abgabe überhaupt
bei einem Einlager (I) in Verbindung mit feil (IV) Bezeichnung des Einlagers selbst und wohl auch des dort zu Verzehrenden
Gabe bei der Verlobung
als tschechisches Lehnwort: kauf "ein Gebünde von 16 Eimern" Brandl,Gl. 89
(gebr.) Verbindungen mit Adjektiven s.d., insb. aufrecht (II 1), aufrichtig (II), beständig (I 2), blind (II 5), dunkel (vgl. Dunkelkauf), durchgehend (durchgehen IV 2), ehrbar (C II), ewig (III 1), ¹fährlich (I), falsch (II), feil, ¹fest (I), frei (VI 3), ganz (III 2 a), gebührlich (III 1), gefährlich (I 2), ¹gemein (A I 4, A XVII 3), genannt (I) (= K. mit festgesetztem Kaufpreis 1483 IsnyStR. 276), ²gerecht (II) (15. Jh. Argovia 4 S. 260), geschwind (II), gewiß (V) (= in allen Einzelheiten bestimmter K. 1586 CCNass. I 1 Sp. 522), gewöhnlich (II) (= K. zu den üblichen Bedingungen 1713 TrierLR. 663), gleich (I 2), ¹heimlich (A III 5), hoch (II 4) (= teuer. 16. Jh. QFrankfG. II 139), näher (= K. unter Ausübung des Näherrechts), offen, recht (= rechtmäßig oder billig), redlich, samt u. samthaft (vgl. Samtkauf), stet (= unwiderruflich), tot (= K. auf ewige Zeiten, Todkauf), tüchtlich (= rechtswirksam), ungleich (= teuer), unrecht, unstet, voll, wahr, zeitlich, ziemlich (= angemessen)