Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufanschlag

Kaufanschlag

, m.

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Nbf. Kaufsanschlag 
Wertveranschlagung eines zu verkaufenden Guts (II) 
  • wann in den kaufsanschlag unrichtige ... güeter begriffen, ... so ist der kaufer die vollige kaufsumma seinem verkaufer zu bezahlen nitt schuldig
    1573 NÖLTfl. II 1 § 35
  • 1722 ActaBoruss.BehO. III 627
  • 1754 Chorinsky,Mat. V 298
  • gar keine regel ist, den kaufanschlag ... zu formiren
    1758 Chorinsky,Mat. VI 88
  • 1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 106
  • 1775 Adelung II 1519
  • zwischen dem kauf- und pachtanschlag bleibt der unterschied, daß jener eine richtige bestimmung des wahren werths eines landguts sowol in absicht seiner nuzbaren als unnuzbaren theile ist
    1785 Fischer,KamPolR. II 625
  • zur genauen bestimmung, was zu der erkauften sache eigentlich gehoͤre, dienen vornehmlich die kaufanschlaͤge, welche gemeiniglich vor der abschließung eines kaufes uͤber unbewegliche guͤter abgefasset und den kauflustigen mitgetheilet werden
    1786 Krünitz,Enzykl. 36 S. 314
  • 1788 Thomas,FuldPrR. I 297
  • 1812 Rabe,PreußG. X 556