Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufbot

Kaufbot

, m.

wie Kaufaufbot 
  • es wird [bei besitzenden Kaufleuten u. Bürgern in die bewegliche Habe] und, wann solche nicht zureichen, der kauffboht derer immobilien nachgegeben
    1732 RigaAkt. II 367