Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufbuch
Artikel davor:
Kaufbeilschrift
Kaufberednis
Kaufsberedung
Kaufsbeschluß
Kaufbesteher
Kaufbezahlung
Kaufbezieher
Kaufbier
Kaufbot
Kaufbrief
Kaufbuch
, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
zur Eintragung von Grundstücks- und Grundrentenveräußerungen bestimmtes, von Amts wegen geführtes Stadt- oder Grundbuch
- anders machmen de oudecleercoopers ... alleene opden coopboeck daer aff gehouden ... doen executeren1545 CoutAnvers I 192Volltext - digitalisiert im Rahmen von "Recht uit de Lage Landen"
- stadt- unnd kauff-buch de anno 1422 biß 146416./17. Jh. NArchSächsG. 10 (1889) 208
- die kaufbücher, als darus die aestimation der güeter ... zu erlernen1607 WürtLTA.2 II 826
- dieselben [Parteien] sollen alßbalden den kauf beschreiben, mit seinen zinnßbeschwehrden und anstößern in das gemein kaufbuch längst in 14 tagen für gericht insinuiren lassen1611 WürtLändlRQ. II 190Faksimile (ca. 53 KB)
- richter und rath ... wollen auch ein kauf- und waisenbuech neben verwahrungen ihrer verbrieften sachen haltenEnde 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 766Faksimile (ca. 38 KB)
- obwohlen ... zu einem jeglichen kauff die alleinige verwilligung beyder contrahenten genug ... ist, [verordnen wir,] ... daß ins künfftig, so offt liegende güter oder stehende rhenten und gefäll kaufft ... werden, ... der kauff ... durch den gericht-schreibern in ein darzu absonderlich verordnetes kauff- oder aufftrags-buch eingeschrieben werden solle ... [bei Unterlassung] solle das ... keine nullitaet nach sich ziehen1713 TrierLR. XVII § 1Faksimile (ca. 240 KB)
- 1762 Merschel,Rawitsch 62
- durch die kaufbrieffe, kauf-buͤcher oder auf andere art beweisen ..., welche stuͤcke keine pertinentien seyen1764 Cramer,Neb. 47 S. 63
- 1783 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 228
Faksimile (ca. 266 KB)
- 1784? WirtRealIndex IV 125
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- 1785 Fischer,KamPolR. I 595
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1785 Fischer,KamPolR. I 696
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 18. Jh. WürtLändlRQ. II 533
Faksimile (ca. 54 KB)
- wo keine güterbücher bestehen, muß vor jeder eintragung einer hypothek auf das kaufbuch ... zurückgegangen ... werden1830 Puchta,Justizämter II 578Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
kaufmännisches Handbuch, das zum Beweis kaufmännischer Geschäfte dient
- keiner aus dergleichen kauf- und handels-buͤchern oder andern privat-annotationen nach 6 monat besprochen ... werden [soll]1693 CCMarch. II 1 Sp. 203f.Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wer auf jemandes kauff- oder krahmer-buch in ansprach genommen, mag nicht allein des buchs, worauf der zuspruch gegründet, edition in originali ... fodern, sondern auch, wann er das haupt-buch und dessen einhalts nicht geständig ..., die cladde ... oder journal zu exhibiren mit suchen1739 Mevius,MecklLREntw. 829Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- in den kur-braunschweigischen landen haben nur die kauf- und handels-buͤcher wider kaufleute halben beweis, keinesweges wider andere1758 Estor,RGel. II 359Faksimile (ca. 150 KB)
- 1832 Schlössing,KaufmWB. 188
Artikel danach:
Kaufburgrecht
Kaufbursche
Kaufchorus
Kaufdiener
Kaufding
Kaufdorf
Kaufe
Kaufeigen
Kaufeimer