Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufbuch

Kaufbuch

, n.

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I zur Eintragung von Grundstücks- und Grundrentenveräußerungen bestimmtes, von Amts wegen geführtes Stadt- oder Grundbuch 
  • anders machmen de oudecleercoopers ... alleene opden coopboeck daer aff gehouden ... doen executeren
    1545 CoutAnvers I 192
  • stadt- unnd kauff-buch de anno 1422 biß 1464
    16./17. Jh. NArchSächsG. 10 (1889) 208
  • die kaufbücher, als darus die aestimation der güeter ... zu erlernen
    1607 WürtLTA.2 II 826
  • dieselben [Parteien] sollen alßbalden den kauf beschreiben, mit seinen zinnßbeschwehrden und anstößern in das gemein kaufbuch längst in 14 tagen für gericht insinuiren lassen
    1611 WürtLändlRQ. II 190
  • richter und rath ... wollen auch ein kauf- und waisenbuech neben verwahrungen ihrer verbrieften sachen halten
    Ende 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 766
  • obwohlen ... zu einem jeglichen kauff die alleinige verwilligung beyder contrahenten genug ... ist, [verordnen wir,] ... daß ins künfftig, so offt liegende güter oder stehende rhenten und gefäll kaufft ... werden, ... der kauff ... durch den gericht-schreibern in ein darzu absonderlich verordnetes kauff- oder aufftrags-buch eingeschrieben werden solle ... [bei Unterlassung] solle das ... keine nullitaet nach sich ziehen
    1713 TrierLR. XVII § 1
  • 1762 Merschel,Rawitsch 62
  • durch die kaufbrieffe, kauf-buͤcher oder auf andere art beweisen ..., welche stuͤcke keine pertinentien seyen
    1764 Cramer,Neb. 47 S. 63
  • 1783 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 228
  • 1784? WirtRealIndex IV 125
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 595
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 696
  • 18. Jh. WürtLändlRQ. II 533
  • wo keine güterbücher bestehen, muß vor jeder eintragung einer hypothek auf das kaufbuch ... zurückgegangen ... werden
    1830 Puchta,Justizämter II 578
II
kaufmännisches Handbuch, das zum Beweis kaufmännischer Geschäfte dient
  • keiner aus dergleichen kauf- und handels-buͤchern oder andern privat-annotationen nach 6 monat besprochen ... werden [soll]
    1693 CCMarch. II 1 Sp. 203f.
  • wer auf jemandes kauff- oder krahmer-buch in ansprach genommen, mag nicht allein des buchs, worauf der zuspruch gegründet, edition in originali ... fodern, sondern auch, wann er das haupt-buch und dessen einhalts nicht geständig ..., die cladde ... oder journal zu exhibiren mit suchen
    1739 Mevius,MecklLREntw. 829
  • in den kur-braunschweigischen landen haben nur die kauf- und handels-buͤcher wider kaufleute halben beweis, keinesweges wider andere
    1758 Estor,RGel. II 359
  • 1832 Schlössing,KaufmWB. 188
unter Ausschluss der Schreibform(en):