Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufeigen
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Kaufdiener
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Kaufe
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, n.
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durch Kauf erworbenes 1Eigen (II 1 und III) zU. 1Erbeigen
vgl.
Kaufacker
- ein halbez lehen, ... daz mein choufaigen gewesen ist1301 AltenburgNÖUrk. 100
- ein phundt gelts ..., das mein vren kauffeigenn was1307 OÖUB. IV 526
- unsers rechten chauf aigens zwai phunt gelts1341 SPöltenUB. I 339Faksimile - in Google Books