Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufhausgeld
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, n.
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Abgabe für die Benutzung des Kaufhauses (I 1), später davon abgelöst Zoll
- ein iglicher kaufman sin kaufhuß gelt nach innhalt der selben notteln geben solle ... ond dez dem kauffhuse ... entworten1440 RegActSpeyer 5v
- auf jedes stück fremden guts, so nur durch die stadt gehet, 5 batzen, so kaufhausgeld genannt werden1612 VeröfflFrankf. VII 2 S. 506
- 1798 RepRecht I 160
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- 1803 v.Berg,PolR. III 501
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- die aus- und durchgehenden waaren ... mit gewissem aufschlage unter dem namen ... kaufhaus- ... und zento gelder ... zu beschweren [sind]1804 Gönner,StaatsR. 633 a