Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufladen
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, m.
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niederklappbarer Fensterladen zum Verkaufen, dann der Verkaufsraum selbst
- 1571 Roth
- 1738 OstbairGrenzm. 6 (1962/63) 90
- ein kaufmann darf nur ein offenes gewoͤlbe oder einen kaufladen haben1785 Fischer,KamPolR. III 168Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es haben ... beweiskraft nur die buͤcher der wirklichen kaufleute ..., die ... offene gewoͤlber und kaufladen haben1785 Fischer,KamPolR. III 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1811 ÖstABGB. § 1027
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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