Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufladen

Kaufladen

, m.

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niederklappbarer Fensterladen zum Verkaufen, dann der Verkaufsraum selbst
  • 1571 Roth
  • 1738 OstbairGrenzm. 6 (1962/63) 90
  • ein kaufmann darf nur ein offenes gewoͤlbe oder einen kaufladen haben
    1785 Fischer,KamPolR. III 168
  • es haben ... beweiskraft nur die buͤcher der wirklichen kaufleute ..., die ... offene gewoͤlber und kaufladen haben
    1785 Fischer,KamPolR. III 185
  • 1811 ÖstABGB. § 1027