Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauflehnware

Kauflehnware

, f.

Abgabe des Erwerbers eines Kauflehens (II) an den Lehnsherrn
  • sollten ... eltern ... bei ihren lebzeiten ihren kindern ... die erbzinsguͤter kaͤuflich ... zuschlagen, soll auch solches mit consens des lehnsherrn und unbeschadet der ... sterbe- und kauflehnwaare geschehen
    1698 HalberstProvR. 23
  • die tauschlehen-gelder nur zur haͤlfte, als sonsten die kauflehen-gelder oder kauf-lehen-waare ausmachen
    1731 Ludewig,Anzeigen I 219
  • 1736 Ludewig,Anzeigen II 336
unter Ausschluss der Schreibform(en):